Wasch- und Shopgeschäft bei einer Tankstelle ist rechtlich als Franchising einzuordnen

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Eine Sonderstellung im Vertriebsrecht nehmen die Tankstellen- bzw. Tankstellenpachtverträge ein. Im allgemeinen ist anerkannt, dass Tankstellenhalter hinsichtlich ihres Hauptgeschäftes, nämlich dem Vertrieb von „Kraft- und Schmierstoffen“ für Kraftfahrzeuge, als Handelsvertreter einzustufen sind, da sie die Kraftstoffe nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des jeweiligen Mineralölkonzerns verkaufen. Daher steht ihnen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die von ihnen geworbenen Stammkunden auch ein Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu.

Tankstellenshop und Waschanlage werden meist vom Tankstellenpächter im eigenen Namen betrieben

In dem einheitlichen Tankstellenpachtvertrag ist jedoch in der Regel nicht nur der Vertrieb der Kraftstoffe geregelt, sondern neben der Pacht der Tankstelle selbst, die dem Vertrag meist den Namen gibt, auch der Betrieb der Waschanlage und des Tankstellenshops. Im Unterschied zum Kraftstoffgeschäft betreibt der Tankstellenpächter jedoch in der Regel die Waschanlage und den Tankstellenshop im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Waschanlage und Tankstellenshop nur als Anhängsel zum Spritverkauf?

In einem aktuellen vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hat ein Tankstellenpächter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses neben dem unstreitigen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich bezüglich des Kraftstoffgeschäftes auch einen Ausgleichsanspruch hinsichtlich des Waschgeschäftes und hinsichtlich des Shopgeschäftes geltend gemacht. Er vertrat die Ansicht, dass es sich beim Waschgeschäft und beim Shopgeschäft nur um Nebengeschäfte zum eigentlichen Hauptgeschäft handele, die deshalb rechtlich einheitlich betrachtet werden müssten, und bezüglich derer ebenfalls ein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu zahlen sei.

Alle drei Bereiche sind trotz einheitlichen Tankstellenpachtvertrages rechtlich gesondert zu betrachten

Das Oberlandesgericht Hamm jedoch vertrat eine andere Ansicht. Zwar seien alle drei Bereiche in einem einheitlichen Vertrag geregelt, dennoch handele es sich sowohl beim Betrieb der Waschanlage, als auch beim Betrieb des Tankstellenshops um derart eigenständige und wirtschaftlich keineswegs nur untergeordnete Unternehmungen, dass sie auch rechtlich nicht als Anhängsel des Kraftstoffgeschäftes betrachtet werden könnten, sondern eigenständig eingeordnet werden müssten. Da der Tankstellenpächter sowohl die Waschanlage, als auch den Tankstellenshop im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben hat, hat das Gericht diese Teilbereiche im wesentlichen als Franchising eingeordnet, zumal die entsprechenden Systemvorgaben des Mineralölkonzerns entsprechend streng waren.

Handelsvertreterausgleichsanspruch auch für das Shop- und das Waschgeschäft?

Damit stellte sich dann die Frage, ob nicht § 89b auf das Waschgeschäft und auf das Shopgeschäft zumindest analog anwendbar ist. Auch dies verneinte jedoch das OLG unter Berufung auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2015 einem Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer beim anonymen Massengeschäft eine klare Absage erteilt. Voraussetzung für eine analoge Anwendung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs auf andere Vertriebsmittler, so z.B. auch auf Franchisenehmer, müsste es mindestens sein, dass der jeweilige Vertriebsmittler, hier also der Tankstellenpächter, verpflichtet sei, den erworbenen Kundenstamm nach Vertragsbeendigung auf den Franchisegeber, bzw. hier den Tankstellenverpächter, zu übertragen. Eine solche Übertragung des Kundenstammes könne es jedoch im anonymen Massengeschäft rein logisch nicht geben.

Kein Ausgleichsanspruch für anonymes Massengeschäft im Franchising

Diese Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Hamm aufgegriffen. Auch beim Waschgeschäft und beim Tankstellenshopgeschäft handele es sich um anonymes Massengeschäft. Das Gericht ließ auch nicht den Einwand gelten, durch die ausgegebenen Waschkarten würden konkrete Kunden an die konkrete Tankstelle gebunden. Auch diese Kunden blieben trotz entsprechender Kundenbindung letztlich anonym, so das Gericht.

OLG Hamm weist mittelfristig die Richtung für die rechtliche Beurteilung des Tankstellengeschäfts

Auch wenn nach meiner persönlichen Ansicht hinsichtlich der analogen Anwendbarkeit des § 89b HGB auf Franchisenehmer noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, scheint sich die Rechtsprechung mit diesem Urteil des OLG Hamm zunächst zu verfestigen.

Im übrigen schafft das Urteil auch gerade für die sehr spezielle Gattung der Tankstellenpachtverträge Klarheit hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der verschiedenen Teilbereiche Kraftstoffe, Waschgeschäft, und Tankstellenshop.

OLG Hamm, Az. 18 U 35/13; Urteil vom 21.01.2016

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