Eines der wichtigsten rechtlichen Themen im Rahmen des Franchiserechts ist die so genannte vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers.
Es ist anerkannt, dass der Franchisegeber, der das Franchisesystem entwickelt hat und der es am besten kennt, aufgrund dieses so genannten Informationsgefälles verpflichtet ist, den Franchiseinteressenten vor Unterzeichnung des Franchisevertrages eingehend über alle Details aufzuklären, die in irgend einer Art und Weise für die Entscheidungsfindung des Franchisenehmers hinsichtlich der Vertragsunterzeichnung relevant sein könnten.
Eigentlich hatte sich die diesbezügliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte seit den neunziger Jahren, insbesondere auch durch einige Leitentscheidungen des OLG München, hinreichend gefestigt dahingehend, dass zwar einerseits von einer vollumfänglichen Aufklärung ausgegangen wurde, die auch die Überlassung von belastbarem Zahlenmaterial beispielsweise aus vergleichbaren Franchise-Outlets beinhaltete, andererseits aber auch immer wieder betont wurde, dass der Franchisegeber nicht die Aufgabe eines Existenzgründungsberaters habe und insbesondere nicht für die Rentabilität des zukünftigen Franchisenehmerunternehmens hafte. Somit schien ein angemessener Ausgleich zwischen Franchisenehmer- und Franchisegeberinteressen gegeben.
Doch nachdem es nunmehr im Jahr 2012 bereits im Rahmen eines Urteils des Oberlandesgerichts Hamm zu einer Verschärfung der Anforderungen an die ordnungsgemäße Aufklärung kam, hat nunmehr auch das ansonsten eher wirtschaftsfreundliche OLG Düsseldorf eine aus Franchisegebersicht nicht gerade zielführende Entscheidung getroffen.
Dem Urteil lag ein Fall zu Grunde, bei dem ein Gebäudereinigungsunternehmen seinen Franchisenehmern in der vorvertraglichen Phase wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, dass seitens des Franchisegebers zahlreiche Rahmenverträge mit Großunternehmen und großen Ketten bestünden, die quasi sofort ab Betriebsaufnahme für jeden Franchisenehmer gesichertes Umsatzpotenzial böten. Zu Recht hat das Oberlandesgericht hierin nicht nur eine Verletzung der erforderlichen Aufklärung, sondern sogar eine arglistige Täuschung gesehen, die zu umfassenden Rechten des Franchisenehmers führt.
Ohne Not jedoch hat sich das OLG Düsseldorf darüber hinaus dazu verstiegen, in seinen Leitsätzen eine Verpflichtung des Franchisegebers zu normieren, seinen zukünftigen Franchisenehmer eine umfassende Standortanalyse einschließlich einer umfassenden Wirtschaftlichkeitsberechnung, auf den ganz konkreten jeweiligen Standort bezogen, zur Verfügung zu stellen.
Wurde bisher von den Gerichten lediglich gefordert, dass der Franchisegeber belastbares Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen hat, mit dem der Franchiseinteressent, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Existenzgründerberaters oder seines Steuerberaters, in die Lage versetzt wird, selbst eine realistische Standortanalyse und Rentabilitätsvorschau zu erstellen, so rückt das OLG Düsseldorf den Franchisegeber nun doch wieder entgegen den ebenfalls im selben Urteil getätigten eigenen Aussagen in die Nähe eines Existenzgründerberaters, der möglicher Weise sogar im Falle nicht eintretender Rentabilität haften könnte.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Linie der Oberlandesgerichte fortsetzt, oder ob wieder eine mehr ausgeglichene Abwägung der beiderseitigen Interessen von Franchisegeber und Franchisenehmer Raum greift.
OLG Düsseldorf, Az. I-22 U 62/13, Urteil vom 25.10.2013
Meine Empfehlung: einfach nicht lügen, dann reizt man die Gerichte auch nicht zu „überschießenden“ Reaktionen…