Was bringt die Rückabwicklung eines Franchisevertrages wirtschaftlich?

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In einer aktuellen Entscheidung zum Franchiserecht hat sich das Landgericht Dortmund insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Franchisevertrages konkret vonstatten gehen soll. Da die entsprechenden Rechtsvorschriften im BGB, die sich mit dem verbraucherschützenden Widerrufsrechten beschäftigen, bezüglich der Rechtsfolgen auf das Rücktrittsrecht gemäß § 346 BGB verweisen, wickelte auch das Gericht den vorliegenden Fall nach diesen Vorschriften ab.

Dies führte dazu, dass einerseits der Franchisegeber dem Franchisenehmer sämtliche gezahlten Franchisegebühren zurückzuerstatten hatte, dass umgekehrt aber der Franchisenehmer für die in Anspruch genommenen Leistungen Wertersatz zu leisten habe. Für diesen Wertersatz ist gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 die Gegenleistung bei der Berechnung zugrundezulegen. Diese Formulierung wird in der Regel so verstanden, dass exakt die vereinbarte Gegenleistung als Wertersatz zu leisten ist. Dies führt rein praktisch dazu, dass einerseits zwar die gezahlten Franchisegebühren zurück erstattet werden, diese jedoch als Wertersatz unmittelbar wieder gegengerechnet werden können, so dass im Ergebnis keine Partei von der anderen irgendetwas zurückbekommt. So hat auch das Landgericht Dortmund in dem genannten Urteil entschieden.

Diese Lösung scheint jedoch äußerst unbefriedigend. Denn schließlich soll mit der Gewährung eines Widerrufsrechtes ein Verbraucher oder eine Person, die ähnlich einem Verbraucher zu schützen ist, wie beispielsweise ein Existenzgründer, die Möglichkeit gegeben werden, sich von einem ungünstigen Vertrag, den er nicht sofort bei Unterzeichnung überblicken konnte, wieder lösen zu können. Verträge sind jedoch gerade deshalb oft wirtschaftlich ungünstig, weil möglicherweise die zu zahlende Gegenleistung in keinem vernünftigen Verhältnis zu der angebotenen Leistung beispielsweise des Franchisegebers steht. Der gesamte Schutz zu Gunsten des Franchisenehmers, der mit dem Widerrufsrecht bezweckt wird, läuft ins Leere. Daher muss richtigerweise auch die gesetzliche Bestimmung, die Gegenleistung sei bei der Berechnung des Wertersatzes zugrundezulegen, so verstanden werden, dass diese keineswegs identisch sein muss. Die Gegenleistung, die laut Vertrag zu zahlen ist, kann daher lediglich ein Indiz und ein besonderer Anhaltspunkt für die Werthaltigkeit der Leistungen des Franchisegebers sein. Es muss daher stets möglich sein, auch eine deutlich geringere Werthaltigkeit der Leistungen des Franchisegebers ins Feld zu führen und dadurch zu erreichen, dass eben doch ein Großteil der gezahlten Gebühren zurückerstattet wird.

So haben die Gerichte auch entschieden in Fällen betreffend Haustürgeschäften. Da die Grundkonstellation jedoch bei allen zu schützenden Widerrufsberechtigten ähnlich ist, ist nicht einsehbar, warum beispielsweise ein Existenzgründer, also hier ein Franchisenehmer, nicht die Möglichkeit haben soll, einzuwenden, dass die Leistungen des Franchisegebers nicht wirklich viel wert waren.

Möglicherweise allerdings war das Urteil des Landgerichts Dortmund dennoch richtig, denn im vorliegenden Fall hatte der Franchisenehmer trotz Kündigung des Vertrages das Geschäft noch geraume Zeit weiterbetrieben, und später dann auch durch seine Ehefrau weiterbetreiben lassen. Beide Ehepartner hatten dabei jeweils noch die Marke des Franchisesystems genutzt und sich somit selbst widersprüchlich und vertragswidrig verhalten. Außerdem haben sie dadurch dokumentiert, dass Ihnen scheinbar die Marke und das Franchisesystem doch etwas wert waren. So wird es verständlich, dass das Landgericht Dortmund zumindest in diesem Fall sich gewehrt hat, zwischen der gezahlten Gegenleistung und dem tatsächlichen Wert der Leistung zu Gunsten des Franchisenehmners zu differenzieren.

Die weitere Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex bleibt abzuwarten.

LG Dortmund, Az. 3 O 31/11, Urteil vom 30.03.2012

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