Kündigung eines Franchisevertrages bei Erfolglosigkeit?

Veröffentlicht von angelegt unter Franchiserecht.

Trotz aller Vorteile hat die Selbstständigkeit als Franchisenehmer einen entscheidenden Haken. Wenn das Geschäft nicht läuft, kann der Franchisenehmer trotz seines Status eines Selbstständigen, und obwohl er Eigentümer seines Unternehmens ist, das Geschäft nicht einfach schließen. Er ist im Rahmen des abgeschlossenen Franchisevertrags verpflichtet, bis zum Ende der Vertragslaufzeit das Franchise-Outlet der entsprechenden Marke zu betreiben, in der Regel selbst dann, wenn er ausschließlich rote Zahlen schreibt.

Fristlose Kündigung bei Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung

Wie für alle langfristigen vertraglichen Bindungen, so genannte Dauerschuldverhältnisse, anerkannt, gibt es für beide Vertragspartner die Möglichkeit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung, wenn das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände für den einen Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist. Diese Gründe für eine fristlose Kündigung haben jedoch in der Regel immer ihre Ursache in einem Verschulden des anderen Vertragspartners. So ist gerade die eigene Erfolglosigkeit in der Regel nie ein rechtlich anerkannter Grund für eine fristlose Kündigung. Für den Franchisenehmer stellt sich in einem solchen Fall die Frage, was er machen soll. Häufig werden verzweifelt andere Kündigungs-, Anfechtungs-, oder Nichtigkeitsgründe hinsichtlich des Franchisevertrages gesucht, um auf diesem Umweg irgendwie die Franchisepartnerschaft beenden zu können.

Umsatzziele und Kündigungsklauseln in Franchiseverträgen

Da es jedoch aber letztlich für beide Vertragspartner keinen Sinn macht, am Fortbestand eines Geschäftes festzuhalten, wenn es wirtschaftlich keinen hinreichenden Ertrag abwirft, gibt es in manchen Franchiseverträgen Klauseln, die ausdrücklich eine Kündigung des Franchisevertrages im Falle von Erfolglosigkeit vorsehen. Allerdings sind diese Klauseln in der Regel immer einseitig gestaltet. Das bedeutet, dass lediglich der Franchisegeber den Franchisevertrag kündigen können soll, wenn bestimmte im Vertrag festgelegte Umsatzziele über einen bestimmten festgelegten Zeitraum nicht erreicht werden. Denn schließlich hat auch der Franchisegeber ein Interesse daran, dass sein Geschäftskonzept und seine Marke an jedem Ort in erfolgreicher Art und Weise repräsentiert werden.

Unausgewogene „Kataloge“ von Kündigungsgründen

In einem jetzt vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall jedoch war es so, dass in dem entsprechenden Abschnitt zur außerordentlichen Kündigung, wie stets in Franchiseverträgen üblich, einige Beispielgründe aufgezählt wurden, die auf jeden Fall zur fristlosen Kündigung berechtigen sollten. Meist sieht das in Franchiseverträgen so aus, dass für eine Kündigung des durch den Franchisegeber eine Vielzahl von Gründen aufgeführt wird, für den Franchisenehmer jedoch beispielhaft nur 2-3 Gründe. Zwar handelt es sich bei solchen Beispielgründen lediglich um Indizien, da im Streitfalle das Kriterium der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung letztlich von einem Gericht überprüft wird. Dennoch muss man davon ausgehen, dass bei Vorliegen eines der genannten Gründe auf jeden Fall eine fristlose Kündigung möglich ist.

Zuordnung von Kündigungsgründen zu Franchisegeber und Franchisenehmer

In dem konkreten Frankfurter Fall wurden zahlreiche Kündigungsgründe aufgelistet, die typischerweise in Franchiseverträgen stets als Kündigungsgründe zu Gunsten des Franchisegebers genannt sind (Insolvenz, schwerwiegende Vertragsverletzungen, Missbrauch der Marke, strafrechtl.  Verurteilungen usw.). Allerdings fehlte in dem konkreten Vertrag gerade diese Zuordnung zum Franchisegeber, so dass vom reinen Wortlaut her die entsprechenden Gründe sowohl für Franchisegeber als auch für Franchisenehmer galten.

Unklare Vertragsgestaltung geht zulasten des Franchisegebers

Da der betreffende Franchisenehmer nicht besonders erfolgreich war und über einen längeren Zeitraum die entsprechende im Vertrag geregelte Umsatzgrenze nicht überschritt, entschied er sich, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von Franchisegeberseite und wohl auch vom erstinstanzlichen Gericht wurde argumentiert, dass doch schließlich klar sei, dass die entsprechenden Kündigungsgründe typische Franchisegeber-Kündigungsgründe seien, und dass lediglich vergessen worden sei, dies unter eine entsprechende Überschrift zu stellen.

Wirtschaftliche Erfolglosigkeit als berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung

Das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch sah dies anders. Zum einen spreche der klare Wortlaut des Vertrages dafür, dass entsprechend niedrige Umsätze beide Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung berechtigen sollten, zum anderen entspreche es auch dem nachvollziehbaren Interesse nicht nur des Franchisegebers, sondern auch des Franchisenehmers, eine wenig erfolgreiche Geschäftstätigkeit auf diesem Wege vorzeitig beenden zu können.

Auch wenn das Urteil des Oberlandesgerichts dem Franchisenehmer in dem konkreten Fall nicht weiterhalf, weil er nach Erreichen der vertraglich vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit wegen zu geringer Umsätze noch weit über ein Jahr lang am Vertrag festgehalten und sich erst dann zu einer Kündigung entschieden hatte, so zeigt der Fall dennoch, welche ungeahnten Folgen unsaubere Vertragsformulierungen haben können.

Ausgewogene Vertragsgestaltung und Ausstiegsklauseln beim fairen Franchising?

Zum anderen aber sollte ein solcher Fall auch zum Nachdenken anregen, ob es nicht tatsächlich in Franchiseverträgen häufiger Möglichkeiten des vorzeitigen Ausstiegs geben sollte, wenn klar erkennbar ist, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebes für den Franchisenehmer wirtschaftlich keinen Sinn mehr macht. Um auf diesem Wege nicht zu riskieren, dass sich Franchisenehmer dann überhaupt keine Mühe mehr geben, erfolgreich zu sein, ließen sich durchaus Gegenmaßnahmen bei der Vertragsgestaltung ergreifen, beispielsweise in Form von zumutbaren Abstandszahlungen oder Vertragsstrafen für den Fall, dass sich ein Franchisenehmer nachweislich nicht ausreichendem um Erfolg bemüht hat.

OLG Frankfurt, Az. 22 U 159/15, Urteil vom 20.04.2017

 

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