Handelsvertreterausgleichsanspruch für Tankstellenpächter

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Betreiber von Tankstellen sind rechtlich eine ganz besondere Spezies im Bereich des Vertriebsrechts. Bezüglich des Verkaufs von Kraftstoffen, also des eigentlichen Tankstellenbetriebes, wird der Tankstellenpächter im allgemeinen als Handelsvertreter betrachtet. Anders ist die Rechtslage allerdings möglicherweise bezüglich der weiteren Geschäftsbereiche, so z.B. bezüglich des Waschgeschäftes, und bezüglich des Tankstellenshops. Denn dort wird der Tankstellenpächter in der Regel nicht im fremden Namen tätig, sondern verkauft im eigenen Namen die angekauften Produkte. Meist geht die entsprechende Vertragsgestaltung bezüglich dieser Geschäftsbereiche in Richtung Franchising.

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einem aktuellen Urteil mit all diesen unterschiedlichen Geschäftsbereichen beschäftigt anhand der Überprüfung eines geltend gemachten Handelsvertreterausgleichsanspruchs.

Kein Teilverzicht auf Ausgleichsansprüche im Voraus

In dem zu Grunde liegenden Fall – sehr vereinfacht dargestellt – hatte ein Tankstellenpächter zunächst die erste Tankstelle gepachtet und später im Rahmen eines neuen Vertrages eine andere Tankstelle. Zwischen dem Mineralölkonzern und dem Tankstellenpächter war vereinbart worden, dass es nach Auflösung des ersten Vertrages bezüglich dieser Tankstelle kein Ausgleichsanspruch geben solle, und dass bezüglich des zweiten Vertrages bei entsprechend vorzeitiger Beendigung bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches auch die Umsätze im Rahmen des ersten Vertragsverhältnisses teilweise mit berücksichtigt werden sollten.

Insoweit hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt, dass diese Vereinbarung bezüglich der ersten Tankstelle wirksam ist, denn nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses kann durchaus wirksam auf den Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB verzichtet werden. Bezüglich der Regelung hinsichtlich eines etwaigen Ausgleichsanspruches nach Beendigung des zweiten Vertrags jedoch hat das Gericht ebenso konsequent entschieden, dass sich angesichts der Berücksichtigung von Zeiten aus dem anderen Vertrag möglicherweise je nach Konstellation eine für den Handelsvertreter ungünstigere Berechnung ergeben könnte. Insoweit werde also durch die entsprechende Regelung zulasten des Tankstellenpächters von der gesetzlichen Regelung in § 89b HGB abgewichen.

Waschgeschäft und Tankstellenshop als Franchising?

Im weiteren Verlauf des Urteils beschäftigt sich das Gericht dann mit Ausgleichsansprüchen, das Waschgeschäft und das Store-Geschäft betreffend.

Bezüglich beider Teilbereiche deutet das Gericht an, es könne sich insoweit möglicherweise um Franchisenehmer handeln. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dies in dem vorliegenden Fall nicht entscheiden zu müssen.

Analoge Anwendbarkeit der Handelsvertretervorschriften auf Franchisenehmer

Grundsätzlich ist anerkannt, dass es auch nach Beendigung von Franchisevertragsverhältnissen zu Ausgleichsansprüchen analog zum Handelsvertreterrecht kommen kann. Allerdings gibt es hierzu bisher kein Urteil des Bundesgerichtshofs. Klare Linie in der untergerichtlichen Rechtsprechung war jedoch bisher, dass für die Anwendung der handelsvertreterausgleichsrechtlichen Regelungen zweierlei notwendig sei: Zum einen die straffe Eingliederung des Franchisenehmers in das Franchisesystem ähnlich einem Handelsvertreter, andererseits die Verpflichtung des Franchisenehmers, dem Franchisegeber seinen Kundenstamm nach Vertragsbeendigung zu überlassen. Auch Letzteres hat das Oberlandesgericht Hamm in dem vorliegenden Fall offen gelassen.

Eingliederung in das Vertriebssystem als Voraussetzung für Ausgleichsansprüche

Allerdings betont das Gericht, ein analoger Handelsvertreterausgleichsanspruch für Waschgeschäft und Storegeschäft komme allein schon deshalb nicht in Betracht, weil der Tankstellenpächter bezüglich dieser beiden Geschäftsbereiche auf keinen Fall ähnlich einem Handelsvertreter in das Vertriebskonzept des bindenden Unternehmens eingegliedert sei. Zum einen sei der Tankstellenpächter frei in seiner Preisgestaltung, er sei nicht verpflichtet, an bestimmten Sonderaktionen teilzunehmen, und ihn treffe bezüglich dieser Geschäftsbereiche kein Wettbewerbsverbot. Zum anderen bestehe aber auch gerade bezüglich des Tankstellenshops keinerlei Lieferantenbindung und insgesamt keine Pflicht zur Information an den bindenden Unternehmer und zur Marktbeobachtung.

Vergebene Chance der Rechtsfortbildung im Franchiserecht

Im Ergebnis mag das Gericht Recht haben. Wenn es jedoch zur Abgrenzung einer möglichen Eingliederung vergleichbar einem Handelsvertreter auch die Punkte der Preishoheit und der nicht vorhandenen Verpflichtung zur Teilnahme an Sonderaktionen ins Feld führt, so berücksichtigt das Gericht dabei nicht, dass gerade diese Punkte im Falle eines Franchise-Systems zwingend sind. Kein Franchisenehmer darf von seinem Franchisegeber gezwungen werden, vorgegebene Kundenpreise einzuhalten. Daher taugen solche Kriterien also nicht zur Abgrenzung und zur Beurteilung, wann eine entsprechend straffe Eingliederung in das Vertriebssystem des bindenden Unternehmers vorliegt.

Das Gericht hat also in dem vorliegenden Fall, soweit es um das Waschgeschäft und um den Tankstellenshop geht, die Chance nicht genutzt, die möglicherweise wirklich entscheidenden Kriterien bei Franchisesystemen für die Frage einer analogen Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Vorschriften näher auszudifferenzieren. Größere Rechtssicherheit für ausgeschiedene Franchisenehmer in anderen Fällen konnte also durch das vorliegende Urteil nicht erreicht werden. Leider muss man insoweit weiter auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs warten. Spannend jedoch bleibt die Lektüre des genannten Urteils allemal angesichts der Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Vorschriften auf unterschiedlichste Teilgeschäfte eines einzelnen Unternehmers, nämlich des Tankstellenpächters.

OLG Hamm, Az. 18 U 169/12, Urteil vom 29.07.2013

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