Impressumspflicht und Werbung in Franchisesystemen

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„Nur in teilnehmenden Restaurants“, „ in allen teilnehmenden Filialen“ – so oder ähnlich werben Unternehmen für bestimmte Produkte, Sonderangebote, und Neuheiten. Der Spruch, der im Grunde genommen eine Tautologie ist, kommt nicht von ungefähr. Mit genau dieser Formulierung versuchen die betreffenden Unternehmen die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen.

Pflichtangaben nach dem UWG

Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) muss ein Unternehmen, welches Produkte in einem bestimmten Medium so anbietet, dass der Verbraucher unmittelbar zum Kauf schreiten kann, bestimmte Mindestangaben, in der Regel über sich selbst als Vertragspartner, machen. Der Kunde soll also, wenn er diese Werbung betrachtet, sofort entscheiden können, mit wem er wo und zu welchem Preis einen entsprechenden Kaufvertrag abschließen will.

Dies stellt insbesondere große Filialketten, noch mehr aber Franchisesysteme, vor fast unüberwindbare Probleme. Denn schließlich müssten konsequenterweise sämtliche Filialen, zu denen der beworbene Verbraucher gehen kann, angegeben werden. Hinzu kommt, dass bei Franchisesystemen gerade nicht der Franchisegeber selbst es ist, der diese Produkte verkauft, sondern vielmehr seine einzelnen Franchisenehmer.

Medienbruch zwischen TV und Internet

Oft wird bei einer solchen Werbung, zumindest wenn sie im Fernsehen erfolgt, bezüglich der konkreten Verkaufsstellen auf das Internet verwiesen. Dort kann man dann die Adressen sämtlicher Filialen finden, in denen das entsprechende Produkt zu dem beworbenen Preis erhältlich ist. Bei Franchisesystemen geht dies schon nicht mehr, weil der Franchisegeber aus kartellrechtlichen Gründen mit seinen Franchisenehmern keine Preisabsprachen treffen darf, und somit niemals wissen und genau angeben kann, welche konkreten Franchisenehmer die beworbenen Produkte zu welchem Preis verkaufen. Hinzu kommt, dass die deutschen Gerichte bisher große Probleme hatten, einen so genannten Medienbruch zu akzeptieren. Gemeint ist damit die Tatsache, dass beispielsweise der Verbraucher, der im Fernsehen einen Werbespot sieht, zunächst ein anderes Medium, nämlich das Internet, zurate ziehen muss, um die notwendigen Informationen zu erhalten.

Strenge, uneinheitliche deutsche Rechtsprechung

Während die deutschen Gerichte insgesamt zwar sehr uneinheitlich entschieden haben, in der Tendenz jedoch derartige Werbung von großen Filialen oder Franchisesystemen rechtlich fast unmöglich machten, verbreitet sich in jüngerer Zeit mehr und mehr eine liberalere Auffassung, die den Gegebenheiten des modernen Marktes eher gerecht wird.

Kaufangebot und Unverbindliche Preisempfehlung

So wird zunehmend der oben beschriebene Medienbruch als nicht problematisch angesehen, da heutzutage jeder jederzeit aufs Internet zugreifen könne. Außerdem wird zumindest bei unverbindlichen Preisempfehlungen – und nur diese sind in der Regel möglich bei Franchisesystemen angesichts der verbotenen Preisabsprachen – davon ausgegangen, dass es sich bei solcher Werbung noch nicht um ein konkretes Verkaufsangebot handele, da der Verbraucher, bevor er sich zum Kauf entscheiden könne, zunächst weitere Informationen bezüglich des konkreten Preises in der konkreten Filiale vor Ort einholen müsse. Auch geht man mittlerweile davon aus, dass die Werbung eines Franchisegebers nicht stellvertretend für den Franchisenehmer erfolge, sondern es sich vielmehr um Werbung für einen Dritten handele, bei der gerade kein konkretes Verkaufsangebot vorliege.

Angabe von Eckpreisen ist keine unverbindliche Preisempfehlung

In einem aktuellen Fall, über den das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte, unterlag die Firma McDonald‘s der Klage eines Verbraucherschutzvereins hinsichtlich einer Werbung, bei der 0,2 l Kaffee zum Preis „ab 1,00 €“ beworben wurde. Das Gericht war der Ansicht, dass es sich hierbei jedenfalls nicht um eine unverbindliche Preisempfehlung handele, weil ein Eckpreis, also eine Untergrenze, angegeben worden sei.

Keine Rechtssicherheit vor BGH-Urteil

Während zumindest bei der Werbung von großen Filialketten aufgrund der Möglichkeit einheitlicher und verbindlicher Preise die Rechtslage zunehmend sicherer zu werden scheint, ist also bei Franchisesystemen immer noch auf viele Details genau zu achten. Und eine hundertprozentige Rechtssicherheit, dass das im Zweifelsfall zuständige Gericht die Werbung so akzeptieren wird, besteht nach wie vor nicht. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung, und insbesondere endlich mal ein BGH-Urteil, bleiben abzuwarten.

OLG München, Az. 6 U 3500/13, Urteil vom 15.05.2014

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