Das „Kleingedruckte“ in Franchiseverträgen (AGB)

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Mit dem „Kleingedruckten“ in jeglicher Art von Verträgen meint man oft das, was sich unscheinbar, und von der entsprechenden Person oft unbemerkt auf der Rückseite des eigentlichen Vertragsformulars befindet. Andererseits wird der Begriff „Kleingedrucktes“ aber auch für das verwendet, was man juristisch als Allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im juristischen Sinne gehen jedoch viel weiter, als das sogenannte kleingedruckte. Von „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ist immer dann die Rede, wenn die entsprechenden Klauseln eines Vertrages nicht zwischen den beiden Vertragspartnern ausgehandelt wurden, sondern wenn sie die eine Vertragspartei, meist die wirtschaftlich mächtigere, regelmäßig für alle ihre Verträge verwendet und der anderen Vertragspartei vorgibt. In der Regel sind daher alle Paragraphen eines Franchisevertrages als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, denn kaum ein Franchisegeber, wenn er denn nicht ganz neu im Geschäft sein sollte, lässt über seine Vertragsbedingungen verhandeln. Vielmehr achtet er darauf, dass die Verträge mit allen seinen Franchisenehmern gleichlautend sind.

Warum ist es nun wichtig, zu wissen, ob bestimmte Vertragsregelungen als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zu qualifizieren sind? Weil derjenige, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Vertrag quasi ohne Möglichkeit des Verhandelns vorgegeben werden, besonders schützenswert ist, gibt es in den §§ 305-310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs spezielle Vorschriften darüber, was in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden darf und was nicht.

Vertragstreue und unwirksame Verträge

Im deutschen Recht gibt es den Grundsatz „pacta sunt servanda“. Das bedeutet, dass beide Partner eines Vertrages, wenn sie ihn einmal abgeschlossen haben, sich auch an das Unterschriebene halten müssen. Bei individuell ausgehandelten Verträgen („Individualabrede“ im Gegensatz zur „Allgemeinen Geschäftsbedingung“) wird dieser Grundsatz im wesentlichen nur eingeschränkt durch die §§ 134 und 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 134 besagt, dass Verträge und vertragliche Regelungen dann nichtig sind, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. § 138 erklärt Verträge für nichtig, wenn sie sittenwidrig sind.

AGB-Schutz in Formularverträgen

Während also bei individuell ausgehandelten Verträgen die Wirksamkeit lediglich im Falle einer Gesetzeswidrigkeit oder einer Sittenwidrigkeit zu wanken beginnt, wird derjenige, der einen so genannten Formularvertrag („Allgemeine Geschäftsbedingung“) unterzeichnet, stärker geschützt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nämlich beispielsweise diejenigen Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner überraschen, die ihn unangemessen benachteiligen, die in erheblicher Weise von der für den entsprechenden Vertragstyp bestehenden gesetzlichen Regelung abweichen, oder die den eigentlichen Zweck des Vertrages zu gefährden drohen. Auch gehen Zweifel im Falle von undeutlich formulierten Klauseln stets zulasten des Verwenders, also desjenigen, der die den Vertrag vorgibt.

Umfassende AGB-Kontrolle von Franchiseverträgen

Das Vorstehende hat zur Folge, dass ein Formularvertrag, und so auch im allgemeinen jeder Franchisevertrag, bei Streitfällen stets einer vollständigen so genannten AGB-Kontrolle durch die Gerichte unterworfen wird. Sämtliche Klauseln können daraufhin überprüft werden, ob sie in irgendeiner Weise gegen das AGB-Recht der §§ 305-110 verstoßen. Deshalb ist es auch nicht so einfach, ein solch komplexes Vertragswerk wie einen Franchisevertrag gerichtsfest zu gestalten.

Unwirksame Bestätigung, dass alles „ausgehandelt“ wurde

Oft versuchen die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser strengen AGB-Kontrolle der Gerichte dadurch zu entkommen, dass sie ihrem Vertragspartner eine Erklärung vorlegen, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigen soll, alle Vertragsklauseln seien im einzelnen ausgehandelt worden, und seien damit keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Mit diesem Trick jedoch kommen solche Unternehmen nicht weiter. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass solche Vereinbarungen unwirksam sind, weil die Gefahr besteht, den Vertragspartner zu manipulieren, und weil eine solche Erklärung im Regelfall nicht der Wahrheit entsprechen dürfte. Nach diesem Urteil also kann man nicht durch eine solche Erklärung den AGB-Schutz des Vertragspartners umgehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben daher Allgemeine Geschäftsbedingungen und werden nur dann zu Individualabreden, wenn eine Klausel wirklich ausgehandelt, und inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt wurde.

Bestätigungsklausel bzgl. vorvertraglicher Aufklärung

In diesem Zusammenhang sei im übrigen auf eine andere beliebte Klausel in Franchiseverträgen hingewiesen, in welcher der Franchisenehmer bestätigen soll, er sei umfassend vorvertraglich über alles notwendige aufgeklärt worden und es hätten keine offenen Fragen mehr bestanden. Auch solche Klauseln, die ebenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren sind, sind unwirksam und daher überflüssig. Im Streitfalle kann sich ein Franchisegeber darauf nicht berufen.

BGH, Az. VIII ZR 248/13, Urteil vom 20.03.2014

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