Das Landgericht Wuppertal hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit man von einer Bäckerei erwartet, dass dort tatsächlich gebacken wird.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine Unternehmerin, die in ihrem Laden Backwaren verkaufte, und ihr Geschäft als „Bäckerei“, als „Familienbäckerei“, und als „Bäckerei-Café“ bezeichnete. Sie warb zudem auch mit dem Logo eines anderen Unternehmens, von dem sie ihre Backwaren bezog. Auch auf ihrer Internetseite und an anderen Stellen wies sie darauf hin, dass ihre Backwaren von dieser mit dem Logo gekennzeichneten Firma bezogen würden.
Die Klage richtet sich nunmehr dagegen, dass die Frau ihr Geschäft als Bäckerei bezeichnet, obwohl der Begriff des Bäckers nur Anwendung finden dürfe auf solche Unternehmer, die einerseits dieses Handwerk auch erlernt hätten, und die andererseits auch tatsächlich in ihrem Unternehmen selbst backen würden.
Dies sah das Gericht anders. Die deutsche Sprache sei keine statische Sprache, sie entwickle sich weiter. Auch die Bedeutung unterschiedlicher Begriffe verändere sich in unserer schnelllebigen Zeit. Während früher durchaus damit gerechnet worden wäre, dass in einer Bäckerei auch gebacken würde, so wisse heute jeder, dass in vielen Back-Shops oder Bäckereien die Waren auswärtsgebacken angeliefert, und allenfalls als Rohlinge vor Ort lediglich noch einmal auf gebacken würden. Hierbei kommt es nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf an, ob es sich bei dem konkreten Geschäft um die Filiale einer Kette handelt, die zumindest in einer Zentrale noch selbst backt, oder ob es sich um ein selbständiges Unternehmen handelt, welches von einem anderen Unternehmen die Backwaren bezieht.
Die Bäckerin, die also gar keine Bäckerin war, darf ihr Geschäft also weiterhin Bäckerei oder Bäckerei-Café nennen, obwohl sie selbst nicht backt.
Das Urteil ist auch für die Franchisebranche interessant, da auch dort die Outlets der verschiedenen Backwarenketten von selbstständigen Unternehmern betrieben werden, die meist nicht selbst backen.
LG Wuppertal, Az. 13 O 70/12, Urteil vom 08.05.2013
Ich danke für den insofern äußerst informativen Artikel, welcher mir hoffentlich im Rahmen einer vergleichbaren Angelegenheit helfen wird.
Ich selbst leite als Franchisenehmer einer kleineren Kette ein Schnellrestaurant, hinsichtlich dessen mir von einem Mitbewerber nunmehr vorgeworfen wird, ich dürfte keine Ware „wie von Oma“ anbieten.
Erstens heißt es in der Warenanpreisung ausdrücklich „wie“ und nicht etwa tatsächlich „von“ Oma.
Zweitens sprechen m.E. auch die seitens des Landgerichts Wuppertal genannten Argumente für mich.
Selbst wenn man unsere Anpreisung „wie von Oma“ so verstehen wollte, dass „meine Oma“ die Ware zubereitet habe, dürfte man dies nicht zwingend auch so erwarten.
Es dürfte sich zwischenzeitlich herumgesprochen haben, dass immer wieder dergestalt geworben wird und nicht wirklich erwartet werden kann, dass es ein tatsächliches Rezept der Oma auch gegeben hat. … von welcher Oma auch immer!
Ich werde Euch auf dem Laufenden halten, wie die Sache ausgeht und hoffe, dass es einer gerichtlichen Inanspruchnahme nicht bedürfen wird.
Handi
Verehrter Franchisenehmer, vielen Dank für Ihren Kommentar. Ich hielte es schon für absurd, wenn Ihr Mitbewerber mit einer solchen Argumentation bei Gericht durchkommen würde, denn schließlich kann der verständige Verbraucher durchaus einschätzen, was der Claim „wie von Oma“ aussagen soll. Dennoch erwartet der Verbraucher allerdings schon ein Angebot von eher traditionellen oder traditionell zubereiteten Backwaren, so dass dieser Werbung durchaus eine bestimmte wettbewerbsrelevante Bedeutung zukommen kann.
Es amüsiert mich, davon zu lesen.
Dabei klingt es doch ganz logisch und einfach.
„Wie von Oma“ heißt, als wenn es sie gebacken hätte.
Und eben nicht, dass sie es gebacken hat.
Ich halte es für eine völlig normale und verständliche Aussage. So versteht man, dass es so gut scheckt wie bei Oma.
Da kann sich ja jeder denken, was das im Einzelfall zu bedeuten hat oder hätte 🙂