Keine ständige Meisterpräsenz in Meisterbetrieben

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Immer noch gibt es bestimmte Handwerke und bestimmte Dienstleistungen, für deren Erbringung nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend ein Meistertitel, oder gegebenenfalls auch eine andere Qualifikation erforderlich ist. Gerade in derartigen Branchen kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen oder Diskussionen, ob ein solcher Meister, oder ein solcher anderweitig speziell qualifizierter Betriebsinhaber nur ein, oder aber auch zwei oder mehr Betriebe leiten kann, ohne eine weitere entsprechend qualifizierte Kraft einzustellen.

Diese Frage ist insbesondere auch für manche Dienstleistungs-Franchisesysteme interessant, bei denen ein Franchisenehmer mehrere Outlets eröffnen möchte.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Fall eines Hörgeräteakustikers entschieden, dass es ausreicht, wenn der entsprechende Meister nicht ständig in seinem Geschäft zugegen ist, sondern gegebenenfalls nur 50 % der täglichen Öffnungszeiten.

Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, weil ein Wettbewerber eine entsprechende Klage eingereicht hatte. Er sah es als wettbewerbswidrig und als Täuschung der potentiellen Kunden an, wenn ein Unternehmen mit einer entsprechenden Dienstleistung werbe, diese jedoch während der Hälfte der täglichen Öffnungszeiten mangels Anwesenheit des qualifizierten Meisters nicht erbracht werden könne.

Der Bundesgerichtshof jedoch sah dies anders. Bei spezialisierten Dienstleistungen erwarte der Verbraucher überhaupt nicht, dass die entsprechende Dienstleistung sofort nach Betreten des entsprechenden Geschäftes erbracht werden könne. Es sei durchaus typisch, dass man sich dort erst einen entsprechenden Termin geben lassen müsse. Dies sei selbst bei Friseur regelmäßig der Fall.

Der Hörgeräteakustiker darf also weiterhin zwei Geschäfte betreiben, ohne in beiden gleichzeitig durchgehend anwesend zu sein. Dazu, ob dies auch für 3,4 oder noch mehr Geschäfte gelten würde, hat sich der BGH natürlich nicht geäußert, denn er kann immer nur über den konkreten Fall entscheiden.

BGH, Az. I ZR 222/11, Urteil vom 17.07.2013

 

Ein Kommentar zu "Keine ständige Meisterpräsenz in Meisterbetrieben"

  1. Becky B. sagt:

    Das nenne ich doch mal eine Entscheidung aus dem Leben.
    Kunden können doch zumindest davon ausgehen, dass der Meister qualifiziertes Personal eingestellt, das vor Ort ausreichend beraten kann. Und wie im Urteil beschrieben, einen Termin mit dem Meister persönlich kann immer noch vereinbart werden.

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