Gerade bei langfristigen Franchiseverträgen besteht das berechtigte Interesse des Franchisegebers, gewisse Dinge, die die Franchisepartnerschaft und das Franchisesystem insgesamt betreffen, anzupassen.
Allgemeine Änderungsvorbehalte in Franchiseverträgen
Bezüglich der Weiterentwicklung des Franchisesystems, insbesondere hinsichtlich der Vertragsprodukte, der systemspezifischen Dienstleistungen, und des Corporate Identity enthalten die meisten Franchiseverträge sogenannte Änderungsvorbehaltsklauseln. Diese berechtigen den Franchisegeber im Rahmen des bestehenden Vertrages, solche Änderungen für alle Franchisenehmer verbindlich vorzugeben. Sie dürfen nur den grundsätzlichen Charakter des Franchisesystems nicht ändern, und den einzelnen Franchisenehmer wirtschaftlich nicht unangemessen belasten.
Anpassungswünsche bei den Franchisegebühren
Aber auch hinsichtlich der zu zahlenden Franchisegebühren kann während langer Vertragslaufzeiten durchaus ein Anpassungsbedarf entstehen. Da es sich aber um die zentrale vertraglich festgelegte Verpflichtung des Franchisenehmers handelt, ist eine solche Anpassung rechtlich nicht so einfach möglich.
Angepasste Gebühren aufgrund von Verhandlungen oder durch Abhängigkeit vom Umsatz
Möglich sind natürlich stets Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern, sofern diese dann zu einem einvernehmlichen Ergebnis führen. In vielen Franchiseverträgen, in denen die Franchisegebühr Gebühr prozentual vom Umsatz abhängt, sind Steigerungen im Falle von allgemeinen Preissteigerungen mit vorhersehbar, sodass in solchen Fällen weniger Änderungsbedarf besteht.
Gebührenanpassungen durch einseitige „Leistungsvorbehaltsklauseln“
Anders ist es allerdings im Falle fixer Franchisegebühren, die nicht vom Umsatz, und schon gar nicht von der allgemeinen Preisentwicklung abhängen. Daher gibt es in manchen Franchiseverträgen Versuche, dem Franchisegeber die Möglichkeit einer einseitigen Anpassung der Franchisegebühren während der Vertragslaufzeit zu ermöglichen.
So hatte ein großes Franchisesystem bei der Regelung der Franchisegebühren auf eine jeweils aktuelle Anlage zum Franchisevertrag verwiesen. In dieser Anlage waren dann die konkreten Franchisegebühren festgelegt. Allerdings sollte der Franchisegeber die Regelung in dieser Anlage auch abändern können. Dies hatte der Franchisegeber dann auch getan, indem er die Franchisegebühren erhöht hatte. Der Franchisenehmer zahlte zunächst, verklagte dann aber den Franchisegeber auf Rückzahlung, weil er der Ansicht war, dass die betreffende Regelung in dem Vertrag unwirksam war.
Pauschale Leistungsvorbehaltsklauseln sind in der Regel intransparent und unbestimmt
Das Thüringische Oberlandesgericht in Jena hat dem Franchisenehmer recht gegeben. Es hielt die betreffende Klausel, die als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu werten ist, für intransparent, für unbestimmt, und für benachteiligend gegenüber dem Franchisenehmer. Der Franchisenehmer konnte also im konkreten Fall seine zu viel gezahlten Franchisegebühren zurückfordern.
Das Gericht hat aber auch sehr ausführlich dazu Stellung genommen, dass solche Preisanpassungsmöglichkeiten im Rahmen einer sogenannten einseitigen Leistungsvorbehaltsklausel unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich wirksam vereinbart werden können.
Transparente Gestaltung durch Bezugnahme, Rahmenbedingungen oder Obergrenzen
Damit eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings transparent sei, müsse sie dem Franchisenehmer erlauben, bereits bei Vertragsabschluss absehen zu können, wie sich Franchisegebühren im Laufe der Vertragslaufzeit entwickeln können. Daher müsse der Vertrag selbst bereits bestimmte Kriterien oder Rahmenbedingungen angeben, innerhalb derer der Franchisegeber die Gebühren anpassen kann. Oder aber, damit eine solche Klausel bestimmt sei, müsse der Franchisegeber hinsichtlich derartiger Gebührenanpassungen bereits im Vertrag Obergrenzen angeben. Auch dann sei die mögliche wirtschaftliche Belastung für den Franchisenehmer vor ab kalkulierbar.
Sonderkündigungsrecht als Mindestvoraussetzung bei pauschalen Leistungsvorbehalten
Schließlich könne auch in einem dritten Fall eine einseitige Gebührenanpassungsklausel möglicherweise wirksam sein, dann nämlich, wenn dem Franchisenehmer zumindest im Anschluss an ein solches Änderungsverlangen eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit zustehe.
Da jedoch in dem betreffenden Vertrag weder Kriterien für die konkrete Anpassungsmöglichkeit, noch Obergrenzen angegeben waren, und auch kein Sonderkündigungsrecht vereinbart wurde, hat das Gericht die betreffende Klausel „kassiert“.
Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung
Die Entscheidung zeigt, dass es die unterschiedlichsten Möglichkeiten für die Gestaltung von Franchisegebühren gibt. Alle Regelungen müssen aber so gestaltet werden, dass der Franchisenehmer in irgendeiner Weise vorab damit verbundene Risiken grob kalkulieren können muss. Unwirksame Klauseln können zu bösen Überraschungen führen, wenn nämlich Franchisenehmer jahrelang erhöhte Gebühren zahlen, sie dann aber später mit gerichtlicher Unterstützung zurückverlangen.