Bezugsbindung des Franchisenehmers zur Qualitätssicherung

Veröffentlicht von angelegt unter Franchiserecht, Franchising.

Das typische Franchisesystem zeichnet sich dadurch aus, dass dem Verbraucher und allgemein der Marktöffentlichkeit die angebotenen Dienstleistungen und Produkte stets in einheitlichem Gewand entgegentreten. Die Art der Durchführung der Dienstleistungen hat einen Wiedererkennungswert, Ladenlokale sehen im wesentlichen identisch aus, und gerade in der Systemgastronomie schmecken die jeweiligen Produkte überall auf der Welt gleich.

Qualitätssicherung und Systemuniformität

Wenn ein Franchisesystem Sinn machen soll, und wenn es mit der Bildung einer starken Marke auf dem Markt einhergehen soll, ist es notwendig, diese Uniformität der Dienstleistungen und Produkte sicherzustellen. Insbesondere dann, wenn es um Waren geht, die dem Kunden angeboten werden sollen, ist eine solche Sicherung der Uniformität und gleichbleibender Qualitätsstandards meist nur erreichbar, wenn der Franchisegeber seine Franchisenehmer verpflichtet, die Produkte entweder vom Franchisegeber selbst, oder von von ihm ausgewählten und möglicherweise zertifizierten Lieferanten zu beziehen. Beim sogenannten Produktfranchising, bei dem es um den Vertrieb der Produkte des Franchisegebers geht, wird es hierzu in der Regel eine entsprechende Bezugsbindung im Franchisevertrag geben. In anderen Fällen werden nicht der Franchisegeber selbst, sondern von ihm benannter Lieferanten diejenigen sein, mit denen die Franchisenehmer entsprechende Lieferverträge abzuschließen haben.

Bezugsbindung als Wettbewerbsbeschränkung

In all diesen Fällen stellt sich die Frage eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht und gegen das Kartellrecht. Denn sobald ein Franchisenehmer verpflichtet ist, nur bei bestimmten Lieferanten zu kaufen, werden andere Lieferanten ähnlicher oder sogar derselben Produkte vom Wettbewerb ausgeschlossen. Außerdem erfährt der Franchisenehmer durch eine solche Verpflichtung eine nicht unbeträchtliche Einschränkung seiner unternehmerischen Selbstständigkeit. Aus diesem Grunde sind solche Bezugsbindungen zwar grundsätzlich zulässig, sie müssen jedoch in jedem Einzelfall an den sehr strengen Kriterien des Wettbewerbsrechts und des europäischen Kartellrechts überprüft werden.

Gesetzliche Grenzen der Bezugsbindung

In einem vor kurzem ergangenen Urteil hat sich das Landgericht Düsseldorf ausführlicher mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit solcher Bezugsbindungen in einem Franchisevertrag der Systemgastronomie beschäftigt. In dem Fall war es so, dass der Franchisenehmer laut Franchisevertrag verpflichtet war, sämtliche Produkte, die er benötigte, sowohl sämtliche Nahrungsmittel, als auch sämtliche sonstige Geschäftsausstattung, ausschließlich bei vom Franchisegeber benannten Lieferanten zu beziehen. Grundsätzlich ist eine solche Bezugsbindung nur dann möglich, wenn sie höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren auferlegt wird, oder wenn sie nicht mehr als 80 % des Bezugsvolumens des Franchisenehmers betrifft. Hier war es so, dass der Franchisevertrag zwar für eine Dauer von 20 Jahren abgeschlossen worden war, diese Laufzeitklausel jedoch als sittenwidrig eingestuft wurde. Damit war der Franchisevertrag ein auf unbefristete Zeit abgeschlossener Vertrag mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit. Die Bezugsbindung band daher den Franchisenehmer nicht länger als fünf Jahre.

Sonderanforderungen in der Systemgastronomie

Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der langen Laufzeit jedoch war das Gericht darüber hinaus der Ansicht, dass hier eine anerkannte Ausnahme vom Verbot der 100 %igen Bezugsbindung vorlag. Dann nämlich, wenn es für das Wesen des entsprechenden Franchise-Systems unerlässlich ist, bezüglich bestimmter Produkte eine Bezugsbindung zu vereinbaren, soll auch eine 100 %ige Bezugsbindung zulässig sein. Das Gericht war der Ansicht, dass dies im Falle des Systemgastronomie für all jene Lebensmittel gilt, bei denen es nicht nur auf einen bestimmten Qualitätsstandard ankommt, sondern auch auf die nahezu vollständige Identität des Geschmacks. Während sich die Sicherung des Qualitätsstandards auch mit entsprechenden regelmäßigen Kontrollen hätte sicherstellen lassen, so lässt sich der einheitlichen Geschmacks nach Ansicht des Gerichts nur dann hundertprozentig sicherstellen, wenn stets von den gleichen und vom Franchisegeber kontrollierten Händlern bezogen wird.

Für Büromaterialien, Milch, Dosenthunfisch und einige andere Lebensmittel sah das Gericht die 100 %ige Bezugsbindung nicht als gerechtfertigt an, da es hier zwar auch um Einhaltung von Qualitätsstandards, nicht jedoch um eine Identität des Geschmackserlebnisses des Endverbrauchers gehe. Da diese Produkte jedoch nur einen geringen Prozentsatz des Gesamteinkaufsvolumens der Franchisenehmer ausmachten, sah das Gericht insoweit die 80 %-Marke als nicht überschritten an.

Wegfall der Bezugsbindung bei unwirksamer Klausel

Wichtig ist es also bei der Gestaltung von Franchiseverträgen, genau darauf zu achten, für welche Produkte welche Arten von Bezugsbindungen vereinbart werden. Ist nämlich eine solche Bezugsbindung unzulässig, ist sie auch insgesamt unwirksam, so dass keinerlei Bezugsbindungen bestehen, und der Franchisenehmer gegebenenfalls sämtliche Produkte bei völlig beliebigen Händlern einkaufen dürfte. Es findet also keine so genannte „Reduktion“ der entsprechenden Klausel auf den höchstzulässigen Bindungsgrad statt.

Verbot von Querlieferungen

Bei dieser Gelegenheit sei erwähnt, dass es außerdem auch unzulässig ist, den Franchisenehmern so genannte Querlieferungen zu verbieten. Als Querlieferungen werden die Verkäufe von Produkten zwischen den einzelnen Franchisenehmern untereinander bezeichnet, beispielsweise um Lagerbestände auszugleichen. Für ein solches Verbot nämlich gäbe es überhaupt keinen hinreichenden Grund, denn diese Produkte stammen ja schließlich ursprünglich von den vorgeschriebenen Lieferanten, so dass hier keine Gefahr der Verwässerung der Marke und des Franchise-Systems besteht.

LG Düsseldorf, Az. 14c O 129/12 U, Urteil vom 21.11.2013

Kommentieren

  • (wird nicht veröffentlicht)

Aktuelle Nachrichten und Urteile zum Thema Franchising und Franchiserecht