In der Internet-Welt hat in den letzten Wochen ein Urteil des Landgerichts Köln für Aufregung gesorgt, in dem es um die Kenntlichmachung des Urhebers bei Verwendung von Fotos auf eigenen Internetseiten ging.
Ein Betreiber einer Internetseite hatte sich bei der bekannten Bildagentur Pixelio das Foto einer anderen Person hochgeladen, um es auf seiner Internetseite zur Illustration eines Artikels zu verwenden. In den Lizenzbedingungen von Pixelio war geregelt, dass die Nennung sowohl des Urhebers des Fotos, als auch der Firma Pixelio bei jeder Verwendung auf dem Foto selbst oder aber am Ende der jeweiligen Internetseite zu erfolgen habe.
Zwar verwendete die betreffende Person das Foto nur einmal, man konnte es jedoch anklicken, so dass sich auch eine neue Seite ausschließlich mit dem vergrößerten Foto öffnete. Auf dieser neuen Seite, die eine eigene Unter-Internetadresse (URL) besaß, befanden sich dann keine Kennzeichnung des Urhebers und der Fotoagentur mehr.
Der Betreiber der Internetseite war der Ansicht, er habe seine Verpflichtung erfüllt und auf der Seite der eigentlichen Verwendung des Fotos den Urheber hinreichend genau angegeben. Sowohl der Urheber des Fotos, der vor dem Landgericht Köln im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geklagt hatte, als auch das Gericht in seinem Urteil sahen dies anders. Da die weiterführende Seite mit dem vergrößerten Foto eine eigene URL habe, sei sie auch als eigene Seite und als erneute Verwendung des Fotos zu betrachten. Somit reiche es nicht aus, wenn Urheber und Fotoagentur lediglich auf der ursprünglichen Artikelseite genannt würden.
LG Köln, Az. 14 O 427/13, Urteil vom 30.01.2014
Wenn dieses Urteil, gegen das allerdings mittlerweile Berufung eingelegt wurde, Bestand haben sollte, dürften sich für die meisten Betreiber von Internetseiten ganz erhebliche Konsequenzen ergeben. Sämtliche Seiten müssten dann durchforstet werden, in wieweit dort Bilder zwar scheinbar mit korrekter Urheberangabe verwendet worden sind, aufgrund einer weiteren Anklick-Möglichkeit und der Öffnung einer Unterseite mit dem isolierten Bild jedoch dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung begegnen.
Das Urteil ist natürlich für jeden Unternehmer interessant, so auch für jeden Franchisegeber und für jeden Franchisenehmer. Es führt jedoch gerade bei Franchisesystemen zu der weitergehenden Frage, wie dort üblicherweise die Kennzeichnung lizenzierte Fotos gehandhabt wird. Gerade bei Franchisesystemen gibt es regelmäßig Unterseiten für die einzelnen Franchisenehmer, die möglicherweise dasselbe Bildmaterial verwenden, wie die Hauptseite.
Ein zusätzliches Problem jedoch, welches nur mittelbar im Zusammenhang mit dem oben besprochenen Urteil steht, ergibt sich aus der Tatsache, dass Franchisenehmer als selbstständige Unternehmer zu betrachten sind.
Es bedarf nunmehr, da die Sensibilität für möglicherweise nicht korrekte Angaben des Urhebers gestärkt ist, einer eingehenden Überprüfung des Zusammenwirkens unterschiedlichster Unterseiten und in diesem Zusammenhang auch der Verantwortlichkeit des Franchisegebers und/oder des Franchisenehmers für die Franchisenehmer-Unterseite.
Franchisegeber sollten in diesem Zusammenhang äußerst aufmerksam sein, wenn sie den gesamten Internetauftritt für das gesamte Franchisesystem in eigener Regie betreiben und den einzelnen Franchisenehmern lediglich gekennzeichnete Unterseiten zur Verfügung stellen. Da die Franchisenehmer selbstständige Unternehmer sind, dürften sie gegebenenfalls für die Inhalte ihrer Unterseiten auch haftbar gemacht werden. Die Frage eines ordnungsgemäßen Impressums sei hier nur am Rande erwähnt.
Sollten sich nun nämlich auf der jeweiligen Unterseite eines Franchisenehmers Fotos befinden, die zwar der Franchisegeber ordnungsgemäß erworben, und möglicherweise sogar ordnungsgemäß gekennzeichnet hat, so ergibt sich hieraus noch lange nicht das Recht des Franchisenehmers, diese Fotos ebenfalls zu nutzen. Gegenüber dem Urheber dieser Fotos oder auch gegenüber der Fotoagentur dürfte sich ein Franchisenehmer keinesfalls darauf berufen können, er habe diese Fotos schließlich nicht ins Internet gestellt, und sie seien überdies zudem rechtmäßig erworben worden. Wenn der Franchisenehmer die volle rechtliche Verantwortung für seine Unter-Internetseite hat, so kann er auf dieser Seite auch nur Fotos verwenden, für die er selbst eine Lizenz erworben hat. In den wenigsten Fällen nämlich dürfte der Franchisegeber berechtigt sein, Unterlizenzen bezüglich der Fotos zu vergeben.
Der Franchisenehmer befindet sich dann gegebenenfalls in der Zwickmühle, einerseits den eigenen Internetauftritt in Form einer Unterseite durch den Franchisegeber vorgeschrieben zu erhalten, andererseits aber die Verantwortung für Inhalte zu übernehmen, die er nicht selbst geschaffen hat, und als Berechtigter zur Verwendung von Fotos aufzutreten, für die er selbst überhaupt keine Berichtigung erworben hat.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, dass sämtliche Franchisegeber ihre Internetauftritte unter den unterschiedlichen genannten Gesichtspunkten neu und genauestens überprüfen. Auch die Franchisenehmer müssen dies ebenfalls tun. Möglicherweise steht ihnen im Streitfalle zwar ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Franchisegeber zu, im Außenverhältnis gegenüber einem etwaig abmahnenden Urheber eines Fotos beispielsweise interessiert die internen Vereinbarung zwischen Franchisenehmer und -geber jedoch überhaupt nicht. Hier haftet der Franchisenehmer in vollem Umfang selbst als selbstständiger Unternehmer.
Man sieht, das Thema Internet bei Franchisesystemen ist nicht nur hinsichtlich der Frage, inwieweit einzelnen Franchisenehmern der Internetvertrieb untersagt werden kann, stets relevant und aktuell, sondern auch hinsichtlich des der Gestaltung der Impressums und der korrekten Urheberangaben.
Das Urteil wurde jetzt aufgehoben. Nachdem das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Köln) sehr deutliche Hinweise gegeben hatte, was es von der Sache hält, hat der betreffende Fotograph, der seine Bilder nicht ausreichend gekennzeichnet wähnte, seinen Eilantrag zurückgenommen, so dass es das Urteil des Landgerichts Köln nicht mehr gibt. Das Oberlandesgericht hätte, wenn der Atnrag nicht zurückgenommen worden hätte wohl klar auf die Berufung des Internetseitenbetreibers hin das Urteil aufgehoben. Es wollte offensichtlich die Anforderungen an eine ausreichende Kennzeichnung von Bildern nicht überspannen. Es empfiehlt sich natürlich dennoch, bei der Verwendung und Kennzeichnung von Bildern stets Vorsicht walten zu lassen, denn niemand weiß, wie in Zukunft andere Oberlandesgerichte oder gar der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen entscheiden werden ….