Braucht Deutschland ein Franchisegesetz?

Veröffentlicht von angelegt unter Franchiserecht, Franchising.

Gerade in den vergangenen Wochen ist die alte Diskussion darum, ob es konkreter gesetzlicher Grundlagen für Franchiseverträge im deutschen Recht bedarf, wieder aufgeflammt. Anlass war eine entsprechende Anfrage des Bundesjustizministeriums an verschiedene Institutionen, so z.B. den Deutscher Franchiseverband. In der Folge dieser Anfrage haben sich nicht nur die angefragten Verbände, sondern auch zahlreiche andere mehr oder weniger kompetente Stimmen mehr oder weniger angesehener Persönlichkeiten aus der Franchisebranche, auf der Rechtswissenschaft, und aus diversen Medien in die Diskussion eingeschaltet.

 

Es sieht wohl so aus, dass sich nach wie vor die Mehrzahl aller zu vernehmenden Stimmen gegen die Einführung eines Franchisegesetzes ausspricht. Nur vereinzelt wird aus Kreisen, die vermeintlich die Interessen von Franchisenehmer vertreten, die unbedingte Notwendigkeit der Einführung eines Franchisegesetzes postuliert.

 

Was steckt dahinter?

 

Das Franchiserecht hat sich in Deutschland in den vergangenen 20-30 Jahren zunehmend fortentwickelt, insbesondere aufgrund einiger dominierende Rechtswissenschaftler, aber auch und insbesondere aufgrund der sich immer mehr verfestigenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs. Im Mittelpunkt der Forderungen nach einem ausdrücklichen Franchisegesetz steht häufig der vermeintlich notwendige stärkere Schutz des Franchisenehmers vor der Knebelung durch einen unseriösen Franchisenehmer und vor bösen Überraschungen und ggf. wirtschaftlichem Ruin. In diesem Rahmen spielen insbesondere die vorvertraglichen Aufklärungspflichten eine ganz große und entscheidende Rolle. Gerade hier jedoch hat sich die Rechtsprechung mehr und mehr in den vergangenen Jahren gefestigt.

 

Was könnte ein Franchisegesetz bringen?

 

Nach Vorstellung der Befürworter soll ein Franchisegesetz Rechtssicherheit bringen. Man soll dort wohl genau herauslesen können, welche Pflichten der Franchisegeber hat, und in welchen Fällen ein Franchisenehmer ein Recht auf Anfechtung eines Vertrages oder auf eine vorzeitige Kündigung und auf entsprechende Schadenersatzansprüche hat.

 

Gerade aus Sicht meiner Kanzlei, die auch zum einem großen Teil Franchisenehmer vertritt, stehe ich einem Franchisegesetz sehr skeptisch gegenüber. Denn wie oft in solchen Fällen, in denen der Gesetzgeber aufgrund populistischer Forderungen neue Gesetze und Paragraphen schafft, werden diese Vorschriften wohl niemals in der Lage sein, all das zu erfassen und all die Probleme zu lösen, die im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung bereits gelöst waren. Gerade Franchiseverträge sind derart unterschiedlich und haben derart divergierende vertragliche Elemente, so dass die Zusammenfassung von Verpflichtungen in einigen wenigen Paragraphen überhaupt nicht möglich wäre.

Die neuen Vorschriften, die sich dann wohl im BGB wieder finden würden, hätten zufolge, dass sich die gesamte Rechtsprechung neu orientieren müsste, da es dem Gesetzgeber nicht gelingen würde, exakt die bisherige Rechtslage, so wie sie sich entwickelt hat, abzubilden. Da sich die Rechtsprechung dann völlig neu ausrichten orientieren müsste, entstünde zunächst, zumindest für die nächsten Jahre, erneute Unsicherheit für Franchisegeber und Franchisenehmer hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen ihres Handelns. Einen stärkeren Schutz gerade von Franchisenehmern kann ich darin nicht erblicken.

Die Zusammenfassung komplexer rechtlicher Konstellationen in wenigen Paragraphen kann aus meiner Sicht nicht gelingen. Lediglich Juristen, die bisher sowieso nicht besonders intensiv mit einer solchen Materie beschäftigt waren, könnten sich möglicherweise aufgrund der Normierung im Gesetzbuch kurzfristig schneller zurechtfinden. Dass dadurch aber eine bessere und effizientere rechtliche Beratung möglich werden soll, kann ich nicht erkennen.

 

Ganz abgesehen davon, und das wird in der aktuellen Diskussion völlig vergessen, sind ganz wesentliche Rechte und Pflichten sowie ganz wesentliche Rahmenbedingungen eines Franchisevertrages bereits in zahlreichen Gesetzen indirekt niedergelegt. Beispielsweise finden die Paragraphen zur Regelung von Dauerschuldverhältnissen im BGB direkte Anwendung auf Franchiseverträge, z.B. das Recht zur fristlosen Kündigung betreffend. Ebenfalls werden Verbraucherschutzrechte, beispielsweise das Widerrufsrecht, anerkanntermaßen auf viele Franchiseverträge angewendet. Weiterhin finden einige entscheidende Vorschriften des Handelsvertreterrechts aus dem HGB analoge Anwendung Franchiseverträge. Hinsichtlich der Wirksamkeit bestimmter Vertragsklauseln schließlich finden sich eindeutige und klare Vorschriften in der Europäischen Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen, die unmittelbar auch für Franchiseverträge gilt. Und wenn es um die Problematik der vorvertraglichen Aufklärungspflichten geht, so sind auch diese bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragraphen 280, 241, 311 BGB normiert, freilich nicht beschränkt auf Franchisesysteme.

 

Fazit: Gerade auch für Franchisenehmer böte eine Fassung eines eigenen Franchisegesetzes, bzw. eigener diesbezüglicher Paragraphen im BGB, aus meiner Sicht mehr Nachteile und in jedem Falle deutlich weniger Rechtssicherheit als heute.

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