Die aktuelle mediale Aufregung um die Brezelkönig-Kette in der Schweiz, die in Deutschland unter der Marke Ditsch ebenfalls Brezeln im Rahmen eines franchiseähnlichen Agentursystems vertreibt, gibt Anlass, sich einmal näher mit derartigen Vertriebsmodellen zu beschäftigen, die auf den ersten Blick wie Franchisesysteme aussehen.
Franchiseähnlich ist das Brezelkönig- bzw. Ditsch-System deshalb, weil die Brezelverkaufsstände mit einheitlichem Erscheinungsbild überall in Deutschland bzw. der Schweiz dieselben Produkte rund um die Brezel zum Kauf anbieten, und weil diese Brezelstände durch kleine selbständige Unternehmer betrieben werden.
Einen entscheidenden Unterschied jedoch gibt es zu einem Franchisesystem. Während ein Franchisenehmer seine Produkte oder Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft, ist dies bei solchen Agentursystemen nicht so. Dort bleiben die Produkte im Eigentum des Herstellers, also des Systemgebers, und werden lediglich in dessen Namen und auf dessen Rechnung von dem selbstständigen Filialbetreiber verkauft, der dafür vom Systemgeber eine Verkaufsprovision erhält. Letztlich ist damit der Betreiber eines solchen Brezelstandes ein Handelsvertreter, zumindest nach der entsprechenden Definition des § 84 Handelsgesetzbuch.
Unterscheidung zwischen einem echten und unechten Handelsvertreter
Der Frage, ob es sich bei einem solchen Agenturbetreiber wirklich um einen echten Handelsvertreter handelt, kommt ganz entscheidende Bedeutung zu. Bei einem Vertrieb über Handelsvertreter ist es in der Regel so, dass alle großen wirtschaftlichen Risiken des Warenabsatzes beim Hersteller verbleiben, und dass der Handelsvertreter selbst lediglich minimale wirtschaftliche Risiken trägt. Nicht nur hinsichtlich des Warenverkaufs trifft ihn kein Risiko, weil ihm die Waren ja schließlich niemals selbst gehören, sondern auch hinsichtlich der Lagerhaltung, der Beförderung, oder auch hinsichtlich spezieller Investitionen in eine produktspezifische Ausstattung seines Unternehmens werden dem Handelsvertreter üblicherweise alle Risiken abgenommen. Entweder gibt es solche Investitionen gar nicht, oder sie werden vom Systemgeber übernommen.
Keine kartellrechtlichen Einschränkungen dank des Handelsvertreterprivilegs
Wenn ein Handelsvertreter in dieser typischen Art und Weise von allen wesentlichen Risiken des Vertriebs befreit bleibt, ist er als sogenannter echter Handelsvertreter zu betrachten, und ihm kommt das sogenannte Handelsvertreterprivileg zugute. Das bedeutet, dass man ihn auf derselben Vertriebsstufe wie den Hersteller sieht, und nicht als anderen außenstehenden Unternehmer. Dies wiederum führt dazu, dass das gesamte Kartellrecht und alle seine Restriktionen auf echte Handelsvertreter nicht angewendet werden.
Preisvorgaben, Gebietsschutzvereinbarungen, Alleinbelieferungspflichten, Bezugsbindungen, usw., die für alle sonstigen Vertriebssysteme eminent wichtige Bedeutung haben, sind bei echten Handelsvertreter unproblematisch. Gerade die Preisbindung z.B. ist ja gerade typisch für einen Handelsvertreter, weil er nun mal einmal nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und stellvertretend für den Hersteller die Produkte verkauft.
Genaue Abgrenzung der verschiedenen Vertriebsmodelle notwendig
Was bedeutet das nun konkret für unser Beispiel einer Fastfood-Kette, die nach einem Agenturmodell betrieben wird? Es muss genau darauf geachtet werden, dass der Betreiber einer entsprechenden Filiale keinerlei wirtschaftliche Risiken übernehmen muss hinsichtlich Lagerhaltung, Beförderung, Produkthaftung, Investitionen in Corporate Identity, Werbung, usw. Denn sobald auch nur eines dieser Risiken halbwegs eindeutig auf den Agenturbetreiber abgewälzt wird, verliert er das oben beschriebene Handelsvertreterprivileg, es greifen die Restriktionen des deutschen und des europäischen Kartellrechts, und die nun einmal systembedingten Preisbindung führt im schlimmsten Fall zur Nichtigkeit des gesamten Agentur-Vertriebsvertrages.
Keinesfalls soll dies ein Plädoyer gegen derartige Vertriebsmodelle sein. Wichtig ist es nur, sich der rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken bewusst zu sein. Und natürlich haben solche Modelle sowohl für Systemgeber, als auch für den Agenturbetreiber als Systemnehmer besondere Vorteile und Nachteile.
Vor- und Nachteile eines franchiseähnlichen Agenturmodells
Der Systemgeber erreicht durch ein solches Modell wie bei einem Franchisesystem ein einheitliches Erscheinungsbild und eine starke Markenpräsenz. Aber er kann auch im Gegensatz zu einem Franchisegeber seine Endkundenpreise selbst bestimmen, und er hat einfachere Kündigungsmöglichkeiten gegenüber seinen Agenturpartnern. Nachteilig ist, dass der Systemgeber sämtliche wirtschaftlichen Risiken selbst zu tragen hat, und dass er keinerlei Investitionen auf seine Systempartner übertragen kann. Insbesondere muss er in der Regel auch die Verkaufsstellen selbst anmieten und einrichten, und kann sie dann allenfalls an den Agenturbetreiber unterverpachten.
Spiegelbildlich dazu ergeben sich die Vor- und Nachteile für den Agenturbetreiber. Der hat im Grunde genommen noch weniger Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung seines Outlets als ein Franchisenehmer, oder auch als ein sonstiger Handelsvertreter, andererseits muss er aber kaum Investitionen tätigen und geht im wesentlichen kein wirtschaftliches Risiko ein. Ihm droht also bei ungewollter Beendigung des Agenturvertrages außer dem Verlust des Arbeitsplatzes kein zusätzlicher finanzieller Schaden. Aber er wird in der Regel deutlich kürzere und flexiblere Kündigungsmöglichkeiten haben, als beispielsweise ein Franchisenehmer.