Gerade der Franchisegeber befindet sich hinsichtlich seiner Mietverträge häufig in einer besonders verzwickten Lage, da er im Falle entsprechender Unternehmenspolitik zum einen sämtliche Standorte von den entsprechenden Immobilieneigentümern anmietet, und diese dann zum anderen an seine jeweiligen Franchisenehmer untervermietet. Ist dieses Modell zu normalen Zeiten mit großen Vorteilen behaftet hinsichtlich der dauerhaften Standortsicherung, ergeben sich hieraus gerade jetzt zu Zeiten der Pandemie besondere Schwierigkeiten. Betroffen sind dabei in erster Linie diejenigen Franchisesysteme, die unter den öffentlich-rechtlich angeordneten Schließungen zu leiden haben, also vor allem Einzelhandel und Gastronomie.
Die im Folgenden näher zu betrachtenden Fragen zur Mietzahlungspflicht ergeben sich dabei für den Franchisegeber sowohl aus der Mieterperspektive, als auch aus der Vermieterperspektive.
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