Franchisegebühren in der Corona-Krise

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Die Corona-Krise bestimmt das gesamte öffentliche und gesellschaftliche Leben in Deutschland. Zum einen stehen die Fragen der Eindämmung der Pandemie im Mittelpunkt, zum anderen aber auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf einen großen Teil der Unternehmen. Sie haben mehr oder weniger aufgrund ihrer konkreten Waren und Dienstleistungen unter der Corona-Krise zu leiden.

Daher stellen sich entsprechende rechtliche Fragen auch in zahlreichen Franchisesystemen. Beispielsweise im Einzelhandel oder in der Hotellerie und der Gastronomie sind deren Geschäftsmodelle derzeit nur begrenzt oder auch in vielen Fällen gar nicht umsetzbar.

Zunächst einmal ist zu denken an die Zahlung von Mieten für Geschäftslokale, die derzeit überhaupt nicht genutzt werden dürfen aufgrund öffentlich-rechtlicher Untersagungen.

Dann sind da aber auch die Franchisegebühren, die in vielen Fällen von Franchisenehmern schlicht nicht mehr gezahlt werden können. Andererseits sind aber viele Franchisegeber wiederum auf die Zahlungen angewiesen.

Die rechtlichen damit im Zusammenhang stehenden Fragen sind in vielen Fällen ungeklärt. Vergleichbare Situationen hat es wohl in der gesamten Geschichte des Franchisings in Deutschland noch nicht gegeben.

Risikoverteilung in einem Franchisevertrag

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass auf den ersten Blick nach normalen zivilrechtlichen Grundsätzen die Franchisegebühren weiterzuzahlen wären. Denn der Franchisegeber stellt sein Geschäftskonzept und seine Marke ja weiterhin zur Verfügung. Nicht er ist es, der die fehlende Umsetzungsmöglichkeit während der Corona-Krise zu vertreten hat.

Unmöglichkeit der Leistung, Wegfall der Gegenleistung?

Allerdings ließe sich dagegen argumentieren, dass das Geschäftskonzept, welches der Franchisegeber zur Umsetzung überlässt, während der fraglichen Zeit aus rechtlichen Gründen überhaupt nicht umgesetzt werden kann. Und weil diese Unmöglichkeit der Umsetzung nicht bloß auf den konkreten Standort bezieht, sondern genereller Natur ist (§ 275 BGB), so ließe sich zumindest die Ansicht vertreten, dass dann auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt, § 326 BGB.

Umsatzabhängige Franchisegebühren

Das Problem verliert dort an Sprengkraft, wo ausschließlich umsatzabhängige Franchisegebühren vereinbart wurden. In diesen Fällen muss ein Franchisenehmer bei völlig ausbleibenden Umsätzen eben auch keine Franchisegebühren zahlen. Dort ist die Rechtslage eindeutig.

In denjenigen Fällen aber, wo pauschale Franchisegebühren, oder trotz umsatzabhängiger Gebühren zumindest bestimmte Mindestgebühren vereinbart wurden, stellt sich mit aller Härte diese Frage.

Faktische und rechtliche Unmöglichkeit der Gebührenzahlung?

Ähnlich wie bei den umsatzabhängigen Franchisegebühren wäre hier jedoch auch die Argumentation denkbar, dass selbst dann, wenn die Franchisegebühren sich zwar nicht anhand des Umsatzes errechnen, diese jedoch von der Idee gerade auf Grund und unter Verwendung der generierten Umsätze zu zahlen sind. Das könnte führen zu einer Ausnahme von dem sonst im deutschen Zivilrecht geltenden Grundsatz, dass eine Zahlungspflicht nicht dadurch wegen Unmöglichkeit erlischt, dass man kein Geld hat („Geld hat man zu haben“).

Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage?

Des Weiteren bietet das deutsche Recht für solche Konstellationen, die man ursprünglich bei Abschluss des Franchisevertrages überhaupt nicht bedacht hat, die Rechtsfigur des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“, § 313 BGB.

Dahinter steckt der Gedanke, dass die Parteien, hätten sie bei Abschluss des Franchisevertrages an die Möglichkeit einer Pandemie gedacht, auch vereinbart hätten, die Franchisegebühren in diesen Situationen auszusetzen oder zumindest zu reduzieren.

Der Anwendung dieses Grundsatzes des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ setzen die Gerichte jedoch sehr enge Grenzen. Denn in der Regel kommt es darauf an, wer letztlich das Risiko von ursprünglich nicht geplanten Entwicklungen zu tragen hat. In der Regel ist ein Unternehmer derjenige, der das Risiko schlechter Umsatzentwicklung zu tragen hat. Deshalb ist ja auch in normalen Fällen der vorzeitige Ausstieg aus einem Franchisesystem nicht so einfach möglich. Diese gerade im Wirtschaftsleben gegebene Risikoverteilung soll nicht ausgehebelt werden. Enttäuschte Gewinnerwartungen als solche führen daher niemals zu einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“.

Es spricht allerdings manches dafür, dass Gerichte in möglichen Auseinandersetzungen im Falle der Corona-Pandemie diese Grundsätze aufgrund des extremen Ausnahmecharakters anwenden könnten. Denn gäbe es regelmäßig Pandemien in Deutschland, so würde sich wohl kaum ein Franchisegeber auf einen Vertrag einlassen, der dazu keine sachgerechten Regelungen enthielte.

Teilerbringung der Leistungen und Teilwegfall der Franchisegebühren?

Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass möglicherweise bestimmte Teilleistungen, für die die Franchisegebühren gezahlt werden, auch während der Schließung der entsprechenden Franchisenehmergeschäfte weiterhin erbracht werden. So dürften Franchisegeber gerade jetzt Hilfestellung leisten und die Franchisenehmer in arbeitsrechtlichen, mietrechtlichen und anderen Fragen, die besonders existenzbedrohend sind, unterstützen. Außerdem ist es dem Franchisenehmer weiterhin auch während dieser Zeit gestattet, die Marke zu nutzen, und für zukünftige bessere Zeiten Werbung zu betreiben. Daher dürfte trotz allem in den meisten Fällen von einem gewissen Mindestbetrag einer verbleibenden Franchisegebühr auszugehen sein.

Da es sich zudem bei einem Franchisevertrag um einen sogenannten typengemischten Vertrag handelt, der unterschiedlichste Vertragselemente aus anderen im BGB vorgesehenen Verträgen enthält, gibt es auch jeweils rechtlich völlig unterschiedlich zu beurteilende gegenseitige Verpflichtungen der Vertragspartner.

Für die Frage, wofür genau die Franchisegebühren als Gegenleistung gezahlt werden, ist stets der genaue Blick in den Franchisevertrag erforderlich. Im Zweifelsfalle lassen sich auch hieraus bestimmte Schlussfolgerungen dafür ziehen, welche Anteile der Franchisegebühr weiterhin zu zahlen sind.

Unabdingbarkeit rechtlicher Entscheidungen

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass dieses rechtliche Problemfeld ein völlig neues ist. In den wenigsten Fällen wird da eine sichere Prognose möglich sein. Dennoch sollte jeder einzelne Fall einer genauen rechtlichen Prüfung und Risikoabschätzung unterzogen werden.

Primat von Vereinbarungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer

Zunächst aber darf es sich hierbei nicht primär um eine Spielwiese für Rechtsanwälte handeln. Denn alle betroffenen Franchisenehmer und Franchisegeber sollten zuallererst das Gespräch suchen, um für beide Seiten tragfähige und zumutbare Lösungen zu finden, die einen Fortbestand sowohl der einzelnen Standorte, als auch des gesamten Systems für die Zukunft sicherstellen.

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