Franchisesystem für Nachhilfe nach anerkannter Methode?

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Nachhilfeschulen sind mit einigen anderen Systemen die Pioniere in der deutschen Franchisebranche. Mehrere Nachhilfesysteme gehören zu den bekanntesten Franchisesystemen überhaupt, und auch sonst steckt beim Thema Nachhilfe häufig ein Franchisesystem dahinter.

Unterschiedlichste Lehrmethoden im Rahmen der Nachhilfe

Wichtig für jedes Franchisesystem ist die Einzigartigkeit des jeweiligen Know-hows, und so ist es nicht verwunderlich, dass gerade im Bereich Nachhilfe sich unterschiedlichste Lehr- und Lehrmethoden bei den verschiedenen Systemen gegenüberstehen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte sich jetzt mit der konkreten Lernmethode eines der bekannteren Franchisesysteme in diesem Bereich zu befassen. Hintergrund war ein rein wirtschaftlicher, denn es kam darauf an, ob der jeweilige Betreiber der Nachhilfeschule, also der Franchisenehmer, sich nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen konnte. Dies ist nur dann möglich, wenn seine Nachhilfeschule nach anerkannten Lehrmethoden auf vor staatlichen Stellen abzulegende Prüfungen vorbereitet.

Nachhilfe oder nur Hausaufgabenbetreuung?

Umstritten war in dem vorliegenden Fall, ob es sich bei der Methode des betreffenden Franchisesystems überhaupt um eine Nachhilfe-Methode handelt. Die Methode zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass die Schüler im Wesentlichen zum eigenständigen Arbeiten und Lernen animiert werden, und dass lediglich punktuell die Ergebnisse überprüft, und die Problempunkte mit den Schülern in Einzelgesprächen erörtert wurden, und in einzelnen Präsenzphasen in den so genannten Lerncentern eine umfassendere Betreuung stattfand.

Die zuständige Behörde hatte dem betreffenden Franchisenehmer eine entsprechende Bescheinigung verweigert mit der Argumentation, er leiste im Wesentlichen keine Nachhilfe, sondern begleite allenfalls die Schüler bei ihrer eigenen Tätigkeit und stelle sich somit eher als ein Hausaufgabenbetreuer dar.

Weite Auslegung des Nachhilfebegriffs auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten

Dieser Entscheidung ist der Franchisenehmer vor dem Verwaltungsgericht entgegengetreten und hat dort Recht bekommen. Das Gericht hat ausgeführt, dass es vielfältige Methoden der Nachhilfe und vielfältige pädagogische Systemen gäbe, die möglicherweise alle zu dem entsprechenden Ziel führen könnten, nämlich die abschließende staatliche Prüfung, beispielsweise das Abitur, zu bestehen. Auch eine Methode, die primär die Eigenarbeit des Schülers fördere, dabei aber begleitend immer wieder punktuell kontrollierend, korrigierend und erläuternd eingreife, sei als Nachhilfe in diesem Sinne zu verstehen. Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten sei eine weite Auslegung dieses Nachhilfebegriffs geboten, um den betreffenden Nachhilfelehrer in den Genuss der steuerrechtlichen Privilegierung kommen zu lassen.

Rechtliche Hindernisse bei der Ausübung des Franchisebetriebs

Auch wenn dieser Fall nicht direkt etwas mit den besonderen Gegebenheiten eines Franchise-Systems zu tun hat, so weist er doch zumindest indirekt darauf hin, wie wichtig es ist, dass ein Franchisegeber hinsichtlich seines Produktes oder seiner Dienstleistung, die er franchisiert, klare Kenntnisse über deren rechtlichen Status, sei es bezüglich Genehmigungsfähigkeit, sei es bezüglich eventueller steuerlichen Privilegierung usw., haben muss. Gefährlich kann es beispielsweise werden, wenn im Rahmen eines Franchisesystems eine Dienstleistung angeboten wird, die später von einer staatlichen Behörde aufgrund irgendwelcher problematischen Details verboten, bzw. nicht zugelassen wird. In einem solchen Fall stellt sich dann immer die Frage, inwieweit der Franchisegeber seinen Franchisenehmern dafür haftet, dass er ein Geschäftsmodell verkauft, welches sich im Nachhinein als auf dem Markt gar nicht einsatzfähig erweist. Wichtig ist es daher für einen Franchisegeber immer, vorher so weit wie möglich sicherzustellen, dass etwaige Bedenken bei möglicherweise genehmigungspflichtigen Tätigkeiten ausgeräumt werden, bevor das Geschäftsmodell franchisiert wird.

Persönliche Hindernisse des Franchisenehmers

Zu unterscheiden sind hiervon jedoch solche Hindernisse, die in der konkreten Person des jeweiligen Franchisenehmers bestehen. Grundsätzlich nämlich ist der Franchisenehmer selbst dafür verantwortlich, ob er sein Unternehmen mit seinen Fähigkeiten und an dem konkreten Ort, wo er sein Geschäft eröffnen will, auch betreiben darf. Der Franchisegeber haftet also in der Regel nicht dafür, wenn der Franchisenehmer für eine etwaig genehmigungspflichtige Tätigkeit die Genehmigung deshalb nicht erhält, weil er selbst nicht die notwendige Voraussetzung erfüllt, oder weil sein Standort aus irgendwelchen Gründen als ungeeignet eingestuft wird. In diesem Rahmen ist der Franchisegeber allenfalls insoweit gefragt, als er den Franchisenehmer über ihm bekannte Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Geschäftsmodells im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung unterrichten muss.

VG Düsseldorf, Az. 25 K 4449/13, Urteil vom 07.03.2014

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