Internetvertrieb über eBay & Co. in selektiven Vertriebssystemen

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Eine der aktuellsten und dringendsten Streitfragen im Zusammenhang mit so genannten selektiven Vertriebssystemen, bezogen auf den Vertrieb von Markenprodukten, ist das mögliche Verbot der Nutzung bestimmter Online-Vertriebskanäle. Diese Problematik stellt sich im Rahmen von Vertragshändlerbeziehungen genauso wie beim Vertrieb über Franchisenehmer.

Einschränkende Internetklauseln für Vertragshändler

Anlass für eine neuerliche Beschäftigung mit dieser Problemstellung ist eine aktuelle Entscheidung des Bundeskartellamtes. Dem Laufschuhhersteller Asics wurde es untersagt, seinen Händlern den Verkauf über eBay, Amazon und ähnliche Plattformen, die Listung in bestimmten Preisvergleichsmaschinen, sowie die Benutzung des Markenzeichens bei der eigenen Suchmaschinenwerbung zu verbieten.

Wettbewerbsbehinderung zu Gunsten eigener Online-Shops

Das Ziel des Laufschuhherstellers war offensichtlich. Nachdem er, wie mittlerweile alle großen Markenartikelhersteller, auch eine eigene Online-Plattform zum Direktvertrieb der Produkte installiert hatte, ging es ihm um die Verdrängung kleinerer Händler, die, um wettbewerbsfähig bleiben zu können, auf die oben genannten Instrumente angewiesen sind.

Unter Brandmarkung dieser wettbewerbswidrigen Absichten hat das Bundeskartellamt betont, dass Verbote bei der Nutzung bestimmter Vertriebskanäle gegenüber den Fach- oder Vertragshändlern nur dann in Betracht kommen, wenn dies aufgrund der besonderen Präsentation und der zu vermittelnden Informationen dem Verbraucher gegenüber zwingend erforderlich ist. Dass dies bei Laufschuhen nicht der Fall ist, und dass diese nicht zwingend eine besondere Online-Präsentation benötigen, dürfte offensichtlich sein.

Auch wenn gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts noch eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf zulässig ist, hat die Firma Asics, ebenso wie dem Vernehmen nach auch andere Hersteller aus der Sportartikelbranche, die entsprechenden Klauseln ihren Vertriebsverträgen angepasst.

Das Wächteramt des Bundeskartellamts und der Kartellsenate der Gerichte bleibt bedeutsam

Gerade im Hinblick auf den Online-Vertrieb ist vieles im Fluss, so dass auch in Zukunft immer wieder Gerichte und das Bundeskartellamt gefragt sein werden, wenn es darum geht, den Wettbewerb auch zu Gunsten kleinerer Unternehmen der untersten Vertriebsstufe funktionsfähig zu erhalten.

Entscheidung des Bundeskartellamts

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