Online-Vertrieb des Franchisegebers als zulässige Konkurrenz

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Die Digitalisierung schreitet voran und das Betreiben eines Online-Shops gehört für viele Unternehmen heute zu Selbstverständlichkeit. Auch Franchisesysteme können sich den entsprechenden Entwicklungen auf dem Markt nicht entziehen, wollen sie gegenüber der Konkurrenz bestehen. Da es jedoch meist der Franchisegeber ist, der einen Online-Shop einrichtet, kommt es damit sofort zu einer vermeintlichen Konkurrenzsituation mit den eigenen Franchisenehmern. Das, was Kunden im Online-Shop kaufen, müssen sie nicht im stationären Geschäft kaufen. Eine Gefährdung der Ertragschancen der Franchisenehmer scheint somit nahezuliegen.

Gebietsschutz- oder Konkurrenzschutzverletzung Franchisegebers durch E-Commerce?

Nach meiner Kenntnis erstmals hatte sich vor einiger Zeit ein Oberlandesgericht mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Im konkreten Fall ging es um eine der großen Baumarktketten, bei der die einzelnen Märkte teilweise im Filialsystem, teilweise von Franchisenehmern betrieben werden. Die erstmalige Etablierung eines Online-Shops, nicht zuletzt als Antwort auf entsprechende Aktivitäten der meisten Konkurrenten, führte zu Klagen mehrerer Franchisenehmer. Sie sahen im Betreiben eines Online-Shops zum einen eine Verletzung ihres vertraglichen Gebietsschutzes, zum anderen eine Verletzung der vertragsimmanenten Konkurrenzschutzpflicht, und schließlich auch einen faktischen Verstoß gegen das Preisbindungsverbot. In den konkreten Franchiseverträgen war nämlich geregelt, dass der Franchisegeber vor Eröffnung eines weiteren Marktes im Vertragsgebiet des jeweiligen Franchisenehmers diesen zu kontaktieren habe. Hinsichtlich der Preise für die Bewerbung der Artikel im Internet durch den Franchisegeber käme es zu einem faktischen Zwang der Franchisenehmer, diese auch im stationären Verkauf zu beachten, um Kunden nicht zu verärgern.

Zunächst das Landgericht Köln, dann aber auch das Oberlandesgericht Düsseldorf haben die entsprechende Klage des Franchisenehmers abgewiesen. Zwar hat sich das Gericht nicht abschließend zu der Frage geäußert, ob ein Franchisegeber generell und immer einen Online-Shop betreiben darf, die Tendenz der Entscheidung und die konkrete Begründung lassen jedoch vermuten, dass Franchisegeber insoweit nun mit einer etwas größeren Rechtssicherheit auch den Online-Vertriebskanal nutzen dürfen.

Ein Onlineshop ist kein weiterer Standort der Franchisemarke

Begründet hat das Oberlandesgericht seine Klageabweisung unter anderem damit, dass ein Online-Shop keine andere Filiale darstelle, an deren Errichtung der Franchisegeber aufgrund der vertraglich vereinbarten Regelungen hinsichtlich des Gebietsschutzes gehindert sei. Im übrigen ergebe sich noch nicht einmal aus dem Vertrag selbst ein absoluter Gebietsschutz, denn der Franchisegeber müsse bei einer Öffnung eines weiteren Marktes im Vertragsgebiet lediglich den Franchisenehmer kontaktieren. Hieraus kann man selbst für eine stationäre Filiale allenfalls ein gewisses Rücksichtnahmegebot herauslesen.

Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz nur bei Kannibalisierungsgefahr

Des Weiteren hat das Oberlandesgericht zwar grundsätzlich eine Treuepflicht und ein Rücksichtnahmegebot des Franchisegebers angenommen, welches sich aus dem Gesamtcharakter einer Franchisepartnerschaft ergebe. Hieraus ergibt sich jedoch keinesfalls ein Verbot jeglicher Konkurrenz, sondern allenfalls die Verpflichtung, den Franchisenehmer nicht durch gezielte Maßnahmen in seiner Existenz zu gefährden. Insoweit das Gericht auch darauf verwiesen, dass der

Franchisenehmer überhaupt nicht ausreichend dargelegt habe, inwieweit die Einrichtung des Online-Shops durch den Franchisegeber zu erheblichen Umsatzeinbuße geführt habe, die seine Existenz bedrohen könne. Möglicherweise würde an dieser Stelle ein Urteil anders ausfallen, wenn aufgrund der Gesamtstruktur des jeweiligen Franchise-Systems die Einrichtung eines Online-Shops kannibalisierende Effekte hätte, und zu einer ernsthaft drohenden Existenzgefährdung von Franchisenehmern führen würde.

Franchisegeberpreise im Online-Vertrieb bewirken keine Preisbindung für Franchisenehmer

Schließlich verstoße der Franchisegeber auch nicht gegen ein kartellrechtliches Preisbindungsverbot, denn die Angabe von Verkaufspreisen im Online-Shop erfolge ausdrücklich unter dem Hinweis, dass diese Preise nur im Internet gälten, und nicht in stationären Märkten. Der Druck auf den Franchisenehmer, genau die Produkte auch ebenfalls zu diesem Preis anzubieten, sei daher eher gering, so das Gericht.

Einbindungsmöglichkeiten der Franchisenehmer in den Onlinevertrieb

Um den Fall richtig einordnen zu können, ist es allerdings auch wichtig, zu wissen, dass es hinsichtlich der Produktpaletten des Online-Shops und der stationären Märkte verhältnismäßig geringe Überschneidungen gab, und dass keinesfalls das gesamte stationäre Sortiment auch im Internet erhältlich war. Zudem war es in dem Internetportal ebenfalls möglich, dass Kunden überprüfen konnten, ob bestimmte Produkte an Ihrem Standort vorrätig waren. Insoweit gab es auch eine Reservierungsmöglichkeit, so dass auf diese Weise manchmal sogar der stationäre Handel auch unterstützt wurde.

Auch wenn das Urteil keinen Freibrief für jegliche Ausweitung der Vertriebskanäle darstellt, so dürften sich bei sorgfältiger Prüfung der konkreten Auswirkungen und der konkreten Gestaltung eines Online-Shops zukünftig nur noch recht überschaubare Gefahren für Franchisegeber ergeben, vor einem Gericht diesbezüglich den kürzeren zu ziehen.

Partnerschaftliche Umsatzbesetzung des Einstiegs in den E-Commerce

Unabhängig davon jedoch scheint es im Interesse einer langfristig fruchtbaren Franchisepartnerschaft angezeigt, die konkrete Gestaltung des Online-Verkaufs vorab gemeinsam mit den Franchisenehmern zu erörtern und zu planen, um die Interessen der Franchisenehmer angemessen zu berücksichtigen. In der Franchisewirtschaft gibt es durchaus auch Beispiele, bei denen die Franchisenehmer an den Umsätzen des zentral betriebenen Online-Shops beteiligt werden.

OLG Düsseldorf, Az. VI-U (Kart) 4/14, Urteil vom 15.10.2014

Ein Kommentar zu "Online-Vertrieb des Franchisegebers als zulässige Konkurrenz"

  1. Web Hosting sagt:

    Die im nordrhein-westf lischen D ren beheimatete Bora Computer ist in der Rhein-Ruhr-Region mit insgesamt elf station ren Filialen vertreten und verf gt auch im Internethandel mit dem eigenen Webshop sowie durch die Pr senz auf den einschl gigen Online-Plattformen ber einige Erfahrung. Wie viel Begeisterung die Ausgliederung des Webshops an einen potenziellen Wettbewerber bei den Vobis-Franchisenehmern entfacht, ist nicht bekannt.

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