Das Bundeskartellamt hat ein Bußgeld i.H.v. 130.000 € gegen die LEGO GmbH verhängt, weil sie gegen das kartellrechtliche Verbot einer vertikalen Preisbindung verstoßen hat.
Sowohl nach deutschem, als auch nach europäischem Kartellrecht darf ein Franchisegeber oder ein Hersteller mit seinen Händlern bzw. Franchisenehmern keine festen Endkundenpreise vereinbaren. Die Händler bzw. die Franchisenehmer müssen also in der Gestaltung ihrer Endverkaufspreise grundsätzlich frei bleiben.
Höchstpreise, Aktionspreise und unverbindliche Preisempfehlungen sind erlaubt
Hiervon gibt es einen einige Ausnahmen. Es dürfen Höchstpreise festgelegt werden und es dürfen für einmalige befristete Sonderaktionen oder bei der Neueinführung eines bestimmten Produktes für einen begrenzten Zeitraum Preise vorgeschrieben werden. Außerdem dürfen unverbindliche Preisempfehlungen erteilt werden, diese Preisempfehlungen jedoch müssen ihren Namen auch verdienen.
Durchsetzung von unverbindlichen Preisempfehlungen mit Druckmaßnahmen?
Genau hier liegt oft der Knackpunkt, insbesondere auch bei dem aktuellen LEGO-Fall. Häufig werden den Einzelhändlern bzw. den Franchisenehmern die Preise zwar nicht vorgeschrieben, es wird jedoch anhand der als unverbindliche Preisempfehlungen deklarierten Endkundenpreise erheblicher Druck auf Einhaltung derselben ausgeübt.
Ausnutzung der stärkeren Verhandlungsposition durch den Hersteller
Genauso war es in dem LEGO-Fall geschehen. Vertriebsmitarbeiter der LEGO GmbH machten sich auf den Weg, suchten gezielt bestimmte Spielwarenhändler auf, drängten darauf, dass diese für bestimmte so genannte Highlight-Produkte ihre Preise in bestimmtem Maße anhoben, und drohten teilweise sogar mit Lieferverzögerungen, Lieferstopps, oder Einschränkung der Liefermengen für den Fall, dass sich die Händler nicht daran hielten. Dokumentiert werden konnte dies nahezu lückenlos anhand ganz konkreter Listen hinsichtlich der betroffenen Produkte und hinsichtlich der in die „Pflicht“ genommenen Einzelhändler.
Genau hierin wird eine klare Umgehung des Preisbindungsverbotes gesehen. Der Händler bzw. der Franchisenehmer ist das deutlich schwächere Glied in der Vertriebskette, so dass er im Zweifel gar keine möglich andere Möglichkeit hat, als sich an die Empfehlungen zu halten. Andernfalls würden ihm erhebliche wirtschaftliche Einbußen drohen.
Sowohl vertragliche als auch im Vertriebsalltag durchgesetzte Preisbindungen sind unzulässig
Immer wieder kommt es zu solchen Versuchen der Preisbindung auf indirektem Wege. Häufig geschieht dies bereits in einem Franchisevertrag, indem formuliert wird, der Franchisenehmer habe sich an unverbindliche Preisempfehlungen zu halten. Eine solche Klausel ist in der Regel von vornherein unwirklich wirksam und kann im Extremfall sogar die Wirksamkeit des gesamten Franchisevertrages gefährden.
Aber auch im Falle von ordnungsgemäßen vertraglichen Vereinbarungen führen spätere Druckmaßnahmen in der Vertriebspraxis zu rechtswidrigen Zuständen, die, wie im vorliegenden Fall, entweder vom Bundeskartellamt geahndet werden, oder aber auch von den betroffenen Einzelhändlern oder Franchisenehmern im eigenen Interesse gerichtlich angegriffen werden können.