Rentenversicherungspflicht des Franchisenehmers

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Die Zeiten, als vor Gerichten immer wieder über die Frage einer möglichen Scheinselbstständigkeit des Franchisenehmers gestritten wurde, sind im Wesentlichen vorbei. Lediglich manche Gerichte, zu denen das Vertriebsmodell Franchising noch nicht vorgedrungen ist, beschäftigen sich gelegentlich noch mit solchen Fragen. Hintergrund war stets die Frage der Schutzbedürftigkeit des Franchisenehmers und gegebenenfalls dessen Sozialversicherungspflicht. Derartige Entscheidungen konnten für einen Franchisegeber angesichts zahlreicher Franchisenehmer, für die gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen gewesen wären, existenzbedrohend sein.

Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger

Ist mittlerweile der Franchisenehmer also weitgehend als Selbstständiger anerkannt, so stellt sich unabhängig davon immer wieder die Frage der Rentenversicherungspflicht. Rentenversicherungspflichtig sind nämlich auch kleine selbstständige Unternehmer, die keine regelmäßig für sie tätigen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.

Mittlerweile gibt es mehrere Urteile, die Franchisenehmer bestimmter Franchisesysteme insoweit als Ein-Mann-Franchisenehmer, welche der Rentenversicherungspflicht unterliegen, eingeordnet haben. Daher ist es mittlerweile auch üblich, dass Franchisegeber im Rahmen ihrer vorvertraglichen Aufklärung den Franchisenehmer über die entsprechende Rechtslage belehren, sofern zumindest ansatzweise denkbar ist, dass die Franchisenehmer des betreffenden Systems hier eingeordnet werden könnten.

Der Franchisenehmer als Ein-Mann-Franchisenehmer

Die Frage, ob ein Franchisenehmer regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, lässt sich in der Regel einfach beantworten. Gelegentliche Aushilfen oder auch eine einzelne dauerhaft angestellte 400 €-Kraft reichen hierfür nicht aus.

Der Franchisegeber als Auftraggeber des Franchisenehmers

Problematischer allerdings ist das Kriterium der dauerhaften Tätigkeit für im Wesentlichen nur einen einzigen Auftraggeber. Dieses Kriterium ist nur dann erfüllt, wenn man den Franchisegeber als Auftraggeber des Franchisenehmers betrachtet. Genau das jedoch haben mittlerweile zahlreiche Sozialgerichte getan. Je mehr ein Franchisenehmer in ein Vertriebssystem des Franchisegebers eingebunden ist, und je mehr er sich an die Vorgaben des Franchisegebers halten muss, umso mehr wird der Franchisenehmer als jemand betrachtet, der nicht für seine Kunden, sondern für seinen Franchisegeber tätig ist. Die Gerichte betonen ausdrücklich, dass es insoweit nicht darauf ankomme, ob diejenigen Personen, für die sie tätig werden, sie auch bezahlen. Denn schließlich wird der Franchisenehmer von seinen Kunden für seine Dienstleistungen oder Waren bezahlt. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung jedoch, so die Gerichte, stelle sich das Vertragsverhältnis häufig so dar, dass der Franchisegeber der eigentliche Auftraggeber des Franchisenehmers sei.

Festigung der Rechtsprechung zur Rentenversicherungspflicht

Aufgrund dieser Betrachtungsweise wurden mittlerweile unter anderem ein Franchisenehmer eines Nachhilfesystems, ein Franchisenehmer eines Back-Shop-Systems, und jetzt, in einem kürzlich ergangenen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, ein Franchisenehmer eines PC-Dienstleister-Systems als rentenversicherungspflichtig eingestuft.

PC-Dienstleistungen im Auftrag des Franchisegebers

In dem aktuellen Fall ging es um einen Franchisenehmer des Franchisesystems PC-Feuerwehr, der ohne Angestellte seine Tätigkeit ausübte. Er hatte defekte Computerprogramme instandzusetzen, PC-Systeme zu konfigurieren, Fehleranalysen durchzuführen, Soft- und Hardware zu verkaufen, zu warten und zu installieren. All dies geschah jedoch im Rahmen der strengen Reglementierung des Franchisevertrages nach den genauen Vorgaben des Franchisegebers. Hierbei sah es das Gericht als unerheblich an, dass der Franchisenehmer das volle wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trug, dass er theoretisch für die eventuelle Einstellung von Personal freie Entscheidungsfreiheit hatte, und dass er in der Festlegung seiner Preise frei war. Wesentlich war für das Gericht unter anderem auch, dass der Franchisenehmer einem Wettbewerbsverbot unterlag, und somit nicht in der Lage war, parallel zu seinem Franchisebetrieb auch unter anderem Markennamen ähnliche Dienstleistungen zu erbringen. All dies binde den Franchisenehmer derart stark ein Franchisegeber, dass dieser als Auftraggeber des Ersteren anzusehen sei.

Das Urteil bestätigt, wie gesagt, eine Reihe weiterer ähnlicher Urteile, so dass man die diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile getrost als gefestigt ansehen kann. Dennoch dürften auch in Zukunft weitere Fälle vor den Sozialgerichten landen, da es letztlich immer eine Entscheidung des Einzelfalles ist, als wie stark eingebunden in ein Vertriebssystem der jeweiligen Franchisenehmer betrachtet wird.

Zweifelhafte Vorteile der Rentenversicherungspflicht

Besteht die unter diesen Voraussetzungen gegebene Rentenversicherungspflicht eigentlich zum Schutze des jeweiligen Betroffenen, so wird doch häufig kritisiert, dass letztlich eine Einengung des Franchisenehmers stattfinde. Er sei dadurch nur in eingeschränkterem Maße in der Lage, für seine Alterssicherung in freier Entscheidung zu sorgen, wobei ihm die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund ihrer oft geringen Höhe nicht wirklich einen angemessenen Ausgleich verschaffen könnten.

SG Düsseldorf, Az.  S 27 R 1367/12, Urteil vom 11.09.2014

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