Aus aktuellem Anlass sei einmal auf die Problematik des rechtlichen Unterganges des Franchisegebers bzw. der Übernahme des Franchisegebers durch ein anderes Unternehmen hingewiesen. Aufgrund der geplanten Übernahme von E-Plus durch den Konzern Telefónika entsteht genau diese Problematik gegebenenfalls für die ca. 400 Franchisepartner von E-Plus in Deutschland. Die im Rahmen eines Gutachtens erwogene Schließung von zahlreichen Shops ist zumindest hinsichtlich der Franchisepartner nicht so einfach durchsetzbar. Denn die Franchisenehmer als selbstständige Unternehmer sind nicht weisungsgebunden, sondern führen ihr Unternehmen selbstständig. Da Franchiseverträge in der Regel eine feste Laufzeit haben, können die Vertragsverhältnisse nicht einfach so gekündigt werden.
Interessant jedoch ist in der konkreten Konstellation einerseits die Frage, was im Falle einer Änderung auf Seiten des Franchisegebers im konkreten Franchisevertrag vereinbart wurde, und andererseits, wie die Änderung auf Seiten des Franchisegebers rechtlich ausgestaltet sein wird.
Bezüglich der zweiten Problematik stellt sich die Frage, ob der bisherige Franchisegeber als gesamtes Unternehmen von einem anderen Unternehmen schlicht aufgekauft und damit vollständig übernommen wird. Dann besteht der vorhandene Franchisevertrag einfach so, wie er ist, weiter. Das gleiche dürfte gelten, wenn es zu einer Fusion des Franchisegebers mit einem anderen Unternehmen kommen würde. Werden jedoch das bisherige Unternehmen des Franchisegebers in irgendeiner Weise liquidiert und lediglich bestimmte Werte von dem übernehmenden Unternehmen aufgekauft, so dürfte das Schicksal des Franchisevertrages mangels Vertragspartner eher zweifelhaft sein.
Dann jedoch, wenn das übernehmende Unternehmen dem bisherigen Unternehmen sämtliche Vertragsverhältnisse abkaufen will, ist dies nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner möglich. In diesem Fall hilft ein Blick in den Franchisevertrag, ob nicht möglicherweise bereits bei Vertragsunterzeichnung einer solchen Übernahme durch ein anderes Unternehmen zugestimmt worden ist.
Es soll also einerseits auf die ganz erhebliche Problematik im Falle einer Firmenübernahme hingewiesen werden, die zwar in der Regel nicht zum rechtlichen Ende des Franchisevertrages führt, die jedoch rein faktisch mit erheblichen Auseinandersetzungen verbunden sein kann., wenn das übernehmende Unternehmen eine völlig neue Geschäftspolitik und eine abweichende Marketingstrategie fahren will. Andererseits soll ebenfalls davor gewarnt werden, dass vorschnell die Schließung des eigenen Geschäftes durch einen Dritten akzeptiert wird.