Gerade in einen Franchisevertrag, der in Deutschland gesetzlich nicht geregelt ist, stellt sich immer wieder die Frage, welche Leistungen des Franchisegebers mit welchen Leistungen des Franchisenehmers verknüpft sind. Erst wenn feststeht, welche Leistungen des Franchisegebers beispielsweise mit der Eintrittsgebühr abgegolten sind, für welche Leistung des Franchisegebers die laufende Franchisegebühr gezahlt wird, und was konkret der Franchisenehmer für die Zahlung der Marketing- oder Werbegebühren verlangen kann, kann geprüft werden, ob es rechtlich betrachtet irgendwelche Unregelmäßigkeiten im gegenseitigen Leistungsaustausch gibt, und ob beispielsweise irgendwelche Gebühren als überhöht zu betrachten sind.
Aktivierung als Vorschuss oder gewinnmindernde Betriebsausgabe?
Aber auch steuerrechtlich ergeben sich unterschiedliche Schlussfolgerungen, je nachdem wie die betreffenden Gebühren eingeordnet werden. Auch die Werbegebühren, die der Franchisenehmer regelmäßig an den Franchisegeber zu zahlen hat, waren schon Gegenstand einiger finanzgerichtlicher Entscheidungen. Dabei geht es in der Regel um die Frage, inwieweit die Werbegebühren, sobald sie gezahlt sind, als Vermögen des Franchisegebers zu betrachten sind, oder aufgrund der quasi treuhänderischen Bindung letztlich doch als Vermögen des Franchisenehmers. Weiterhin ist es wichtig zu unterscheiden, ob die Werbegebühren quasi als Vorschuss für eine später einmal aus dem gesamten Marketingpool zu finanzierende Leistung gezahlt werden, oder als ständige Gegenleistung für die ständigen überregionalen Marketingaktivitäten des Franchisegebers.
Finanzgericht Köln kassiert Entscheidung des Finanzamtes
In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln hat sich der betreffende Franchisenehmer gegenüber dem Finanzamt durchgesetzt. Das Finanzamt hatte die Werbegebühren quasi als Anzahlung auf später einmal zu leistende Werbemaßnahmen des Franchisegebers betrachtet, somit zunächst dem Vermögen des Franchisenehmers zugeordnet, und eine Aktivierung dieser Gebühren in der Bilanz des Franchisenehmers verlangt. Der Franchisenehmer jedoch war der Ansicht, dass es sich bei den Werbegebühren um gewinnmindernde und sofort abziehbare Betriebsausgaben handele.
Steuerliche Einordnung der Werbegebühren folgt der konkreten Ausgestaltung im jeweiligen Franchisesystem
Das Finanzgericht Köln hat dem Franchisenehmer Recht gegeben. Es hat dabei allerdings eine Entscheidung getroffen, die sich nicht zwingend auf jedes Franchisesystem übertragen lässt. Es hat sich sehr genau die konkrete Behandlung der Werbegebühren im konkreten Franchisesystem angesehen und ist dann zu der Ansicht gelangt, dass der Franchisegeber schließlich dauerhaft vom ersten Moment der Franchisepartnerschaft bis zum letzten Tag derselben verpflichtet sei, überregionales Marketing zu Gunsten aller Franchisenehmer zu betreiben, und dass die Werbegebühren, die die Franchisenehmer zahlen, die regelmäßige Gegenleistung für diese Marketingmaßnahmen darstellen. Daher handele sich auch nicht um Vorschüsse für irgendeine später einmal durchzuführende Werbemaßnahme. Dafür spreche auch, dass der Franchisenehmer vom ersten Tag seiner Vertragspartnerschaft bis zum letzten Tag durchgängig Werbegebühren zu zahlen habe, und dass keineswegs die Zahlungspflicht im letzten Jahr der Vertragspartnerschaft ende, etwa weil er von den davon später einmal zu bezahlenden Maßnahmen nicht mehr profitieren könne.
Einzelfallentscheidung des Finanzgerichts als Richtschnur für andere Franchisesysteme
Da das Urteil sich sehr konkret mit den vertraglichen Formulierungen und mit den tatsächlichen Gegebenheiten in dem konkreten Franchisesystem auseinandersetzt, schafft es zwar keine absolute Rechtssicherheit für andere Franchisesysteme, es gibt jedoch Hinweise auf die wesentlichen Kriterien, anhand derer sich die steuerliche Behandlung der Werbegebühren zu orientieren hat.