Bezüglich eines Standortes gibt es im Franchisevertrag in der Regel immer zweierlei zu vereinbaren. Zum einen geht es darum, inwieweit der Franchisenehmer verpflichtet sein soll, an einem bestimmten Standort sein Franchise-Outlet zu eröffnen. Kehrseite dieser dem Franchisenehmer gegebenenfalls auferlegten Verpflichtung ist möglicherweise dann ein entsprechender Gebietsschutz, der dem Franchisenehmer Konkurrenz aus dem eigenen System zumindest in einem bestimmten fest umrissenen Gebiet fernhält.
Vertraglicher Standort als Shop-in-Shop in einem Supermarkt
In einem aktuellen Urteil des Amtsgericht Duisburg-Hamborn ging es um die etwas ungenau formulierten Regelungen bezüglich der Standortwahl im Falle eines großen Backshop-Franchise-Systems. >> weiterlesen