Wettbewerb zwischen expandierenden Gastronomiekonzepten

Veröffentlicht von angelegt unter Franchiserecht, Vertrieb.

In der Franchisebranche allgemein bekannt ist der Fall des Gastronomen Junge, der zunächst mehrere Franchisestandorte der Burger-Kette „Hans im Glück“ betrieb, sich dann mit dem Franchisegeber überwarf, um schließlich ein eigenes Gastronomiekonzept und Franchisesystem „Peter Pane“ ins Leben zu rufen. Die ersten Restaurants von „Peter Pane“ waren die bisherigen Franchisestandorte Junges von „Hans im Glück“.

Bewertungen und Likes bei Facebook

Was bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden wurde, wurde nunmehr im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt. „Peter Pane“ durfte die Kundenbewertungen und die Likes auf seiner Facebookseite, die aus der Zeit der Zugehörigkeit seiner Restaurants zum System „Hans im Glück“ herrührten, nicht behalten. Er hatte argumentiert, dass sich diese Bewertungen und diese Likes doch auf die ganz konkreten Restaurants bezögen, und nicht auf das Franchisesystem „Hans im Glück“ im allgemeinen. Daher hätte er sie auch weiterverwenden dürfen, als er die Restaurants unter anderem Markennamen weiterbetrieben hatte.

Wem gehören die „Likes“ – dem konkreten Standort oder dem Gastro-Konzept?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat ganz klar die Ansicht vertreten, dass sich solche Bewertungen überwiegend auf das jeweilige Gastronomiekonzept bezögen, und weniger auf den einzelnen Standort. Daher sei die fortgesetzte Werbung mit den Bewertungen und Likes irrführend für den potentiellen Kunden.

Den Einwand von Peter Pane, die Likes und  Bewertungen bei Facebook ließen sich rein technisch gesehen gar nicht rückgängig machen durch den Betreiber der Seite, ließ das Gericht nicht gelten. Wenn dem wirklich so sei, müsse man halt jeweils neue Seiten für die Standorte einrichten.

Wettbewerbsschädigung auch über Stadtgrenzen hinweg?

Bei dieser Gelegenheit hat das Gericht auch eine weitere interessante Aussage getroffen, die über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung haben könnte.
„Peter Pane“ hatte sich nämlich zusätzlich auch darauf berufen, dass „Hans im Glück“ kein Unterlassungsanspruch zustehen könne, weil sich die beiden Restaurantketten zu dem relevanten Zeitpunkt überhaupt nicht in einem Wettbewerbsverhältnis befunden hätten. Denn in den Städten, in denen es die ersten „Peter Pane“-Standorte gegeben hat, gab es keine „Hans im Glück“-Standorte. Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sei jedoch das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses.

Expansionswillige Gastronomiekonzepte sind in der Regel Wettbewerber

Das Gericht hat ein solches Wettbewerbsverhältnis bejaht, weil es sich sowohl bei „Peter Pane“ als auch bei „Hans im Glück“ um Franchisesysteme und um Gastronomiekonzept handele, die von ihrer ganzen Anlage her auf eine kurz- oder mittelfristige deutschlandweite Expansion ausgelegt seien. Deshalb habe zwischen beiden Burger-Konzepten von Beginn an ein Wettbewerbsverhältnis bestanden, selbst wenn sich zunächst noch in keiner Stadt Restaurants beider Ketten unmittelbar als Wettbewerber gegenüberstehen hätten.

Das Urteil ist interessant einerseits für all diejenigen Franchise-Unternehmer, die sich von ihrem bisherigen System trennen und unter anderer Flagge weitermachen, ebenso aber für Franchisesysteme jeglicher Art, die überregional im Wettbewerb mit anderen Konzepten stehen.

OLG Frankfurt, Az. 6 U 23/17, Urteil vom 14.06.2018

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