Betreiber von Tankstellen sind rechtlich eine ganz besondere Spezies im Bereich des Vertriebsrechts. Bezüglich des Verkaufs von Kraftstoffen, also des eigentlichen Tankstellenbetriebes, wird der Tankstellenpächter im allgemeinen als Handelsvertreter betrachtet. Anders ist die Rechtslage allerdings möglicherweise bezüglich der weiteren Geschäftsbereiche, so z.B. bezüglich des Waschgeschäftes, und bezüglich des Tankstellenshops. Denn dort wird der Tankstellenpächter in der Regel nicht im fremden Namen tätig, sondern verkauft im eigenen Namen die angekauften Produkte. Meist geht die entsprechende Vertragsgestaltung bezüglich dieser Geschäftsbereiche in Richtung Franchising.
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einem aktuellen Urteil mit all diesen unterschiedlichen Geschäftsbereichen beschäftigt anhand der Überprüfung eines geltend gemachten Handelsvertreterausgleichsanspruchs. >> weiterlesen