Der Schutz von Know-how in einem Franchisesystem

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Zentrales Element eines Franchisesystems ist das systemspezifische Know-how, welches die Umsetzung des betreffenden Geschäftsmodells erst ermöglicht. Dieses Know-how muss allein aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen in abrufbarer und überprüfbarer Weise dokumentiert werden, typischerweise in Form eines sogenannten Franchisehandbuchs, heutzutage aber auch immer häufiger in Form unterschiedlichster Online-Tools, Erklärvideos usw.

Kartellrechtliche Freistellung eines Franchisevertrages

Gibt es nämlich kein werthaltiges Know-how, welches dem konkreten Franchisenehmer einen bestimmten Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten verschafft, und welches nicht ganz allgemein am Markt schon bekannt ist, so rechtfertigen sich die meisten Wettbewerbsbeschränkungen, die ein Franchisevertrag enthält, nicht. Dies wiederum würde dazu führen, dass möglicherweise die sogenannte Freistellung eines Franchisevertrags vom Kartellverbot nicht greifen würde, und dies wiederum hätte zur Folge, dass der Franchisevertrag insgesamt nichtig sein könnte.

Zivilrechtliche Nichtigkeit eines Franchisevertrages mangels Know-how

Auch rein zivilrechtlich kann sich eine Nichtigkeit des Franchisevertrages ergeben, wenn den üblicherweise zu zahlenden Gebühren des Franchisenehmers keine wirklich werthaltigen Gegenleistungen in Form der Überlassung von Know-how gegenüberstehen.

Vertraglicher Know-how-Schutz

Wenn es aber ein entsprechendes Know-how gibt, so ist dies gerade auch im Interesse sämtlicher Franchisenehmer in höchstem Maße schützenswert – vor dem Markt allgemein, und insbesondere natürlich vor der unmittelbaren Konkurrenz. Deshalb enthalten sämtliche Franchiseverträge auch strenge Geheimhaltungsklauseln, verbunden mit einer Sanktionierung durch entsprechende Vertragsstrafenregelungen.

Auch im Vorfeld der Unterzeichnung eines Franchisevertrages empfiehlt sich regelmäßig der Abschluss einer Verschwiegenheitsvereinbarung, denn ein Franchisegeber muss seinem zukünftigen Franchisenehmer ja bereits vor Vertragsunterzeichnung Einblicke in dieses Know-how, in der Regel in das Franchisehandbuch, gewähren, damit dieser überhaupt weiß, was für ein Geschäftskonzept er da „einkauft“.

Know-how und sonstige Geschäftsgeheimnisse

Unabhängig von dem systemspezifischen Know-how gibt es jedoch auch wie in jedem anderen Unternehmen darüberhinausgehende Geschäftsgeheimnisse, insbesondere natürlich betriebswirtschaftliche Daten, aber auch sensible Personaldaten und vieles andere mehr betreffend. Auch solche Geschäftsgeheimnisse bedürfen einer Geheimhaltung, sodass auch diesbezüglich entsprechende Vereinbarungen in einem Franchisevertrag erforderlich sind.

Die Frage ist nun allerdings, wie trotz aller vertraglichen Regelung ein wirklich effektiver Schutz dieses Know-hows möglich ist, und wie man reagieren kann, sollte sich ein Vertragspartner nicht an die entsprechenden Verschwiegenheitsverpflichtungen halten.

Zum einen gibt es, wie bereits angedeutet, entsprechende Vertragsstraferegelungen, zum anderen bot bis vor zwei Jahren das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine bestimmte Handhabe, um die unzulässige Verbreitung von geheimem Know-how zu verhindern.

Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz

Aufgrund einer entsprechenden EU-Richtlinie gibt es nun seit zwei Jahren stattdessen das sogenannte Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG), welches in systematischer Weise die Voraussetzungen für einen effektiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen, und auch die möglichen Rechtsfolgen einer Verletzung von Verschwiegensheitsvereinbarungen normiert.

Grundsätzlich ist es so, dass, um überhaupt unter den Schutz des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes zu fallen, effektive Schutzmechanismen und Strategien im konkreten Unternehmen nachgewiesen werden müssen, damit man sich auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes berufen kann. Wichtig ist es daher auf jeden Fall, dass wirksame und effiziente Vertragsstrafenregelungen in den jeweilige Vertragswerken vereinbart werden, und dass darüber hinaus auch angemessene Sicherheitsmechanismen, sowohl IT-technischer als auch anderweitiger logistische Art vorgesehen sind, um die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen oder ein sonstiges Nach-außen-Dringen von Geschäftsgeheimnissen soweit wie möglich zu erschweren.

Bisher gibt es erst recht wenige Urteile, welche Voraussetzungen ein Unternehmen  erfüllen muss, um sich auf die Vorschriften des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes berufen zu können. Insoweit bleibt die weitere Rechtsprechung abzuwarten, damit dann gegebenenfalls entsprechende Schutzmechanismen in Unternehmen und insbesondere auch in Franchisesystemen installiert werden können.

Ansprüche des Verletzten

Ist aber ein effektiver Schutz in einem konkreten Unternehmen oder in einem Franchisesystems nachgewiesen, so ermöglichen die Vorschriften des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes, dass der Verletzte umfassende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen kann – sowohl gegenüber den Personen, die gegen Verschwiegenheitsverpflichtungen verstoßen haben, als auch gegenüber Personen, die in unrechtmäßiger Weise zwar nicht einer Geheimhaltung unterlagen, jedoch auf andere Weise widerrechtlich an geheimes Know-how oder an andere Geschäftsgeheimnisse gelangt sind und diese verbreitet haben, als auch gegenüber denjenigen Personen, die diese Geschäftsgeheimnisse oder dieses Know-how in unrechtmäßiger Weise am Markt dann verwenden wollen.

Es empfiehlt sich also, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten, und das Thema Know-how-Schutz nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, um sich nicht selbst der effektiven Schutzinstrumente dieses neuen Gesetzes zu begeben.

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