Nachvertragliche Wettbewerbssituation bei mehreren Franchisestandorten

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Immer häufiger kommt es vor, dass Franchisepartner mehr als einen Franchisestandort betreiben. Allerdings werden die verschiedenen Standorte in der Regel nicht gleichzeitig übernommen Vielmehr wird nach und nach, je nach eintretendem Erfolg, ein Standort nach dem anderen eröffnet. Da in der Regel für jeden neuen Standort auch wieder ein neuer Franchisevertrag abgeschlossen wird, kommt es häufig zu gestaffelten Laufzeiten und damit auch zu gestaffelten Vertragsbeendigungen. Denn in der Regel besitzen Franchiseverträge eines Franchisesystems immer die gleiche Laufzeit.

Sollte der Franchisepartner dauerhaft mit großer Zufriedenheit im Rahmen des betreffenden Franchisesystems tätig sein, so werden sich in der Regel keine Probleme wegen der unterschiedlichen Laufzeit der Verträge ergeben. Es wird dann irgendwann  gemeinsam über eine Verlängerung, und vielleicht auch über einen Gleichlauf der unterschiedlichen Verträge verhandelt werden.

Zeitlich gestaffelte Beendigung mehrerer Franchiseverträge

Anders aber ist die Situation, wenn bei Beendigung der Laufzeit des ersten Vertrages eine gewisse Unzufriedenheit entstanden ist, oder wenn der Franchisepartner aus anderen Gründen mittelfristig an eine Trennung vom Franchisegeber denkt.

Denn dann kann die Situation entstehen, dass der Franchisepartner an dem einen oder anderen Standort noch unter der Marke des Franchisegebers tätig ist, an anderen Standorten jedoch bereits nicht mehr. Möchte der Franchisepartner dann an diesen Standorten mit den beendeten Verträgen trotzdem weiterhin in derselben Branche tätig bleiben und weiter betreiben, stellt sich die Frage des Wettbewerbsverbots.

Vertragliches Wettbewerbsverbot als dem Franchising immanent

Grundsätzlich enthält nahezu jeder Franchisevertrag ein sogenanntes vertragliches Wettbewerbsverbot. Das bedeutet, dass der Franchisepartner während der laufenden Vertragslaufzeit nicht in unmittelbare Konkurrenz zum Franchisegeber treten darf, indem er unter anderer Marke in der gleichen Branche tätig ist. Dies jedoch ergibt sich nach der Ansicht der meisten Juristen und Gerichte auch bereits aus der Natur des Franchisings und aus dem Gesamtcharakter eines Franchisevertrages von selbst. Selbst bei Fehlen einer solchen vertraglichen Regelung geht man daher vom Bestehen eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes aus.

Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes

Etwas anderes ist das sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbot. In vielen Verträgen findet sich zusätzlich auch noch eine Regelung, die besagt, dass der Franchisepartner nach Beendigung der Franchisepartnerschaft bis zu einem Jahr an dem bisherigen Standort nicht in derselben Branche tätig sein darf. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist rechtlich nur zulässig bei der Begrenzung auf ein Jahr und auf den bisherigen Standort.

Kollision von vertraglichem und nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

Kommen wir nun aber zurück zur Ausgangssituation, dass nämlich ein Franchisepartner an dem einen Standort bereits keine Vertragsbeziehungen mehr zum Franchisegeber hat, am anderen Standort aber sehr wohl noch.

Besteht für den ersten Standort kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, so könnte er ja an diesem Standort sein dortiges Unternehmen weiterbetreiben, allerdings nun unter eigener oder anderer Marke. Dies gilt zumindest dann, wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Wie aber verträgt sich dies mit dem generellen vertraglichen Wettbewerbsverbot des anderen Standortes, welches ja nicht nur standortbezogen, sondern quasi weltweit gilt?

Mit dieser Frage haben sich bisher wenige Gerichte auseinandergesetzt. Allerdings gab es in jüngerer Zeit ein Urteil des Landgerichts Verden an der Aller, welches durch das zuständige Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Celle, im Wesentlichen bestätigt wurde.

Dort verlangte der Franchisepartner für denjenigen Standort, den er zuerst aufgegeben hatte, für den kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden war, und hinsichtlich dessen der Franchisegeber sich aber auf das fortgeltende vertragliche Wettbewerbsverbot des verbliebenen Standortes berief, eine sogenannte Karenzentschädigung. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes. Der Franchisegeber weigerte sich, diese Karenzentschädigung zu zahlen, denn schließlich berief er sich ja nicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des ersten Standortes, sondern vielmehr auf das vertragliche Wettbewerbsverbot des zweiten Standortes.

Karenzentschädigung auch ohne ausdrückliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Das Gericht hat im Ergebnis dem Franchisepartner Recht gegeben. Denn zumindest dann, wenn es zwar kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebe, ein vertragliches Wettbewerbsverbot eines anderen Standortes hier aber faktisch doch zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot führe, müsse ein Franchisegeber auf jeden Fall eine Karenzentschädigung zahlen. Denn der Franchisepartner müssen den ersten Standort faktisch ja doch aufgeben.

Aufgrund der Weigerung des Franchisegebers jedoch, diese Karenzentschädigung zu zahlen, hielt das Gericht es für angemessen, das vertragliche Wettbewerbsverbot des zweiten Standortes zumindest im Hinblick auf das bisherige Vertragsgebiet des ersten Standortes für obsolet zu erklären. Der Franchisegeber könne sich nach Treu und Glauben nicht auf dieses Wettbewerbsverbot berufen, wenn er nicht bereit sei, dafür eine Karenzentschädigung zu zahlen.

Wettbewerbsverbote als Einschränkung der Berufsfreiheit

Das Gericht berücksichtigt hier die Interessenlage eines selbständigen Unternehmers, der trotz eines nicht vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes faktisch gehindert war, an dem bisherigen ersten Standort in derselben Branche weiterzuarbeiten. Somit sollte ein derart in seiner Berufstätigkeit eingeschränkter Unternehmer in jedem Falle eine angemessene Entschädigung erhalten.

Es bleibt abzuwarten, ob es auch in vergleichbaren Fällen solche Entscheidungen gibt. Nachvollziehbar ist eine solche interessengerechte Ausurteilung aber allemal.

Vorausschauende Vertragsgestaltung minimiert Risiken

Um jedoch diesbezügliche gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Vergabe mehrerer Franchisen stets vorausschauend und von Beginn an solche Fragen im Franchisevertrag mit zu regeln.

OLG Celle 5 U 78/19, Urteil vom 19.09.2019

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