Beide Parteien eines Franchisevertrages, sowohl der Franchisegeber, als auch der Franchisenehmer, haben gegebenenfalls das Interesse, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn sie mit der Zusammenarbeit nicht mehr zufrieden sind, sei es aus persönlichen oder aus wirtschaftlichen Gründen. In der Regel haben Franchiseverträge Laufzeiten von 5, 10 oder gar 20 Jahren. Eine vorzeitige Kündigung scheidet dann in der Regel aus.
Wie bei allen so genannten Dauerschuldverhältnissen, also bei Verträgen, die für einen längeren Zeitraum mit regelmäßigen Verpflichtungen beider Vertragsparteien abgeschlossen sind, gibt es stets ein Recht zur fristlosen Kündigung. Dieses Recht kann auch im Vertrag niemals ausgeschlossen werden. Eine solche Klausel wäre unwirksam.
Eine fristlose Kündigung ist immer dann möglich, wenn es für eine Vertragspartei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles, und unter Abwägung sowohl der eigenen, als auch der Interessen des Vertragspartners, nicht mehr zumutbar ist, bis zum regulären Vertragsende an der Zusammenarbeit festzuhalten. Ein solches Kündigungsrecht gibt es natürlich auch im Franchiserecht.
Oft versuchen allerdings Franchisegeber, in ihrem Vertrag durch Aufnahme einer langen Liste von Gründen, die zur fristlosen Kündigung berechtigen sollen, ihre Loslösung vom Franchisenehmer für den Fall der Fälle zu vereinfachen. So war es auch in einem Fall, der jetzt vom Landgericht Baden-Baden entschieden wurde.
Hintergrund war ein Franchisesystem, welches als Geschäftsgegenstand das Betreiben von Betriebskantinen hatte. Der Franchisenehmer betrieb gemäß dem Franchisevertrag eine Betriebskantine in einem Unternehmen. In dem Franchisevertrag war geregelt, dass der Vertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden könne. Als Beispielgrund war unter anderem angeführt, dass eine fristlose Kündigung erfolgen könne, wenn das betreffende Unternehmen, in dem der Franchisenehmer die Kantine betreibe, nicht mehr mit diesem zusammenarbeiten wolle.
Genauso kam es dann. Das Unternehmen, in dem sich die Betriebskantine befand, wollte nicht mehr mit dem Franchisenehmer zusammenarbeiten, woraufhin der Franchisegeber den Franchisevertrag kündigte. Hiergegen wehrte sich nun der Franchisenehmer vor Gericht. Er verlangte Schadenersatz, denn er war der Ansicht, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Das Gericht hat ihm Recht gegeben.
Ein Franchisegeber könne in einem Vertrag nicht beliebige Gründe auflisten, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können sollten. Solche Regelungen stellten eine unangemessene Benachteiligung des Franchisenehmers dar. In diesem Fall war das Gericht der Ansicht, dass die bloße Weigerung eines Unternehmens, weiterhin die Betriebskantine des Franchisenehmers in seinem Unternehmen hinzunehmen, für sich genommen auf kein vorwerfbares Verhalten des Franchisenehmers hindeute. Schließlich wäre es durchaus denkbar, dass das Unternehmen völlig willkürlich, ohne dass der Franchisenehmer sich etwas zu Schulden habe kommen lassen, die Zusammenarbeit aufkündige. Habe jedoch der Franchisenehmer sich nichts zu Schulden kommen lassen, so könne es in der Regel auch kein Recht zur fristlosen Kündigung des Franchisevertrages geben.
Wo der Franchisenehmer seiner Kantine dann hätte weiter betreiben sollen, wenn nicht in dem konkreten Unternehmen, wo er sie eingerichtet hatte, ließ das Gericht offen, denn dies war nicht Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr sprach das Gericht dem Franchisenehmer jedoch einen Schadensersatzanspruch zu, so dass der Franchisegeber den Franchisenehmer wirtschaftlich so stellen musste, als ob dieser den Franchisevertrag bis zum regulären Ende der Laufzeit erfüllt hätte.
LG Baden-Baden, Az. VII ZR 268/11, Urteil vom 18.06.2013