Indirekte Preisbindung in Franchisesystemen

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Grundsatz: Preisbindungsverbot

Wie wahrscheinlich in der Franchisebranche allgemein bekannt ist, ist eine sogenannte Preisbindung in Franchisesystemen und auch in anderen Vertriebssystemen kartellrechtlich grundsätzlich unzulässig. Preisbindung bedeutet, dass der Franchisegeber seinen Franchisenehmern vorschreibt, welche Endkundenpreise diese verlangen sollen. Da es sich bei Franchiseverträgen um Absprachen zwischen selbstständigen Unternehmen handelt, haben sämtliche solcher Absprachen, also auch der Franchisevertrag als ganzer, wettbewerbsbeschränkenden Charakter. Daher unterliegen diese Vereinbarungen grundsätzlich dem Kartellverbot. Eine sogenannte Freistellung vom Kartellverbot ist nur dann gegeben, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dazu gehört eben auch, dass es keine Preisbindung gibt.

Unverbindliche Preisempfehlungen sind erlaubt

Erlaubt sind Kalkulationshilfen und unverbindliche Preisempfehlungen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Preisempfehlungen auch tatsächlich unverbindlich sind, und dass der Franchisegeber nicht versucht, diese unverbindlichen Preisempfehlungen durchzusetzen. Häufig kommt es nämlich in Franchisesystemen vor, dass unmittelbar oder auch nur indirekt auf Franchisenehmer Druck ausgeübt wird, die unverbindlichen Preisempfehlungen einzuhalten. Das kann dadurch geschehen, dass beispielsweise bestimmte Nachteile angedroht werden, wie z.B. Lieferverzögerungen oder gar Lieferstopps, wenn die unverbindlichen Preisempfehlungen nicht eingehalten werden. Ein solches Verhalten eines Franchisegebers ist kartellrechtlich unzulässig, und führt im schlimmsten Falle zur Nichtigkeit des gesamten Franchisevertrages.

Vorgabe von Höchstpreisen ist zulässig

Des Weiteren ist es neben der Vorgabe unverbindlicher Preisempfehlungen zulässig, für die zu vertreibenden Produkte oder die anzubietenden Dienstleistungen Höchstpreise vorzugeben. Dadurch kann der Franchisegeber sicherstellen, dass der grundsätzliche Charakter des konkreten Franchisekonzeptes erhalten bleibt, ohne dass überhöhte Preise dessen Ruf schädigen. Wenn allerdings die Höchstpreise so bemessen sind, dass jeder darunterliegende Preis für den Franchisenehmer völlig unprofitabel wäre und damit kein Kalkulationsspielraum verbliebe, so läge darin eine Umgehung des Preisbindungsverbotes. Eine solche faktische Preisbindung ist genauso unzulässig, wie jede ausdrückliche Preisbindung.

Preise für Sonderaktionen und Einführungspreise

Schließlich ist nach dem Kartellrecht ebenfalls die Vorgabe von Preisen für begrenzte Sonderaktionen und für die Einführungsphase eines neuen Produktes erlaubt. Dies hat den Hintergrund, dass nur dann ein effektives und gebündeltes Marketing möglich ist, wenn im ganzen Franchisesystem das besonders beworbene Produkt zum selben Preis angeboten wird. Auch hier jedoch gilt, dass solche Vorgaben nicht zu einer Umgehung des Preisbindungsverbotes führen dürfen. Also dürfen solche Sonderaktionen wirklich nur einen kurzfristigen Zeitraum umfassen und sich ebenfalls nur auf eine begrenzte Anzahl von Produkten oder Dienstleistungen beziehen, sodass der Franchisenehmer in seiner Preishoheit nicht dauerhaft und nicht wesentlich eingeschränkt ist.

Absolute Preisbindung und relative Preisbindung

Ein selteneres Problem, was aber zunehmend häufiger gerade in bestimmten Beratungssystemen auftaucht, ist eine relative Vorgabe der Endkundenpreise. Das bedeutet, dass der Franchisegeber zwar nicht den konkreten Einzelpreis vorgibt, wohl aber die genaue Berechnung des Endkundenpreises anhand bestimmter Parameter. Mehrere Beispiele finden sich in verschiedenen Franchisesystemen, die sich mit der Kostenoptimierung von Unternehmen beschäftigen. Dort führen Experten genaue Analysen der Unternehmenskosten durch und errechnen bestimmte Einsparpotenziale. Die Honorierung der Beratung wird dann vom Franchisegeber dergestalt festgelegt, dass diese sich prozentual anhand des vom Experten herausgearbeiteten jährlichen Einsparpotenzials errechnet. Damit werden zwar nicht absolute Preise vorgegeben, dennoch hat der Franchisenehmer genauso wie bei absoluten Preisvorgaben keine Möglichkeit, die Preise selbst festzulegen. Diese ergeben sich zwingend aus den Ergebnissen der konkreten Unternehmensanalyse.

Auch solche relativen Preisvorgaben sind unzulässig. Problematisch ist allenfalls, dass solche Berechnungen manchmal nur als Empfehlungen ausgesprochen werden. Trotz des vorbeglichen Empfehlungscharakters bleibt den Franchisenehmern häufig dennoch keine andere Möglichkeit, als sich an diese Empfehlungen zu halten, weil sich auch die Franchisegebühren an denselben Parametern ausrichte, so dass diese überproportional hoch würden, würde der Franchisenehmer von den Empfehlungen abweichen.

Fazit

All diese Beispiele zeigen, dass es immer wieder Versuche gibt, das Preisbindungsverbot zu umgehen. Umso wichtiger ist es, ein genaues Augenmerk auf die konkreten Umstände der Preisbildung auf Seiten des Franchisegebers oder des Franchisenehmers zu legen.

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