In Berlin beim Deutschen Franchise-Verband und in Wien beim so genannten 2. Social Entrepreneurship Forum trafen sich jüngst Praktiker und Experten aus der Social-Franchise-Szene und diskutierten in großen Foren und in kleinen Runden Fragen und Probleme um die Multiplizierbarkeit sozialer Projekte.
Social Franchising als Begriff und als Unternehmenskonzept wird immer mehr gesellschaftsfähig, die Vorurteile von Seiten des kommerziellen Franchisings einerseits, und von Seiten des Sozialunternehmertums andererseits nehmen ab. Immer mehr Erfinder sozialer Projekte haben offen den Mut, ihr System unter dem Begriff Franchising zu replizieren und damit die eigene Idee und das sich daraus entwickelnde Know-how anderen Menschen nutzbar zu machen.
Der Social-Franchisenehmer als Sozialunternehmer
Der typische Interessent für ein Social-Franchisesystem wird meist jemand anders sein, als der typische Franchisekandidat für ein kommerzielles Franchisesystem. Dieser ist auf der Suche nach einem geeigneten Geschäftsmodell für seine geplante Selbstständigkeit, jener arbeitet bereits intensiv an der Umsetzung bestimmter sozialer Projekte.
Daher kommt es auch häufig vor, dass ein Franchisenehmer im Bereich Social Franchising nicht eine natürliche Person, sondern ein gemeinnütziger Verein, eine Stiftung, oder auch ein großer Sozialverband sein kann. Für jedes Social-Franchisesystem wird sich daher neben der Gestaltung des eigenen Franchisevertrages über kurz oder lang auch die Frage stellen, welche Rechtsform der Franchisegeber selbst, aber auch die einzelnen Franchisenehmer einnehmen sollten.
Das ganze Franchisesystem als ein Verein
Teilweise gibt es sogar Franchisesysteme, bei denen sowohl Franchisegeber als auch alle einzelnen Franchisenehmer gemeinsam Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins sind. Im Regelfall jedoch dürfte eine solche Konstruktion, die sich quasi rechtlich über die einzelnen Vertragsverhältnisse aus den einzelnen Franchiseverträgen legt, zu schwer zu handhaben sein.
Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
Franchisegeber und der einzelnen Franchisenehmer jeweils jedoch stehen gegebenenfalls die unterschiedlichen Rechtsformen gemeinnütziger Körperschaften, nämlich Verein, Stiftung oder sogar GmbH oder Aktiengesellschaft, offen. Für alle diese Modelle gibt es auch bereits Beispiele in der Praxis.
Grundvoraussetzung für diese konkreten Körperschaften ist natürlich die Gemeinnützigkeit des entsprechenden Unternehmensgegenstandes, der sich in Deutschland aus den verschiedenen Alternativen in § 52 der Abgabenordnung ergibt und im wesentlichen wissenschaftliche, religiöse, soziale, und kulturelle Zwecke umfasst.
Die Gründung einer Stiftung
Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung bietet sich für jene Franchisegeber bzw. Franchisenehmer an, wenn dem Unternehmen eine dauerhafte Nachhaltigkeit mit auf den Weg gegeben werden soll, die letztlich unabhängig vom Bestand der handelnden Personen, und auch
unabhängig vom Vermögen einzelner fortbesteht. Allerdings kann hier eine Veränderung des konkreten Systems nicht nur im Rahmen der Grenzen der Gemeinnützigkeit, sondern auch nur im Rahmen der Grenzen des jeweiligen Stiftungszweckes erfolgen.
Der gemeinnützige Verein
Ein eingetragener gemeinnütziger Verein bietet sich an, wenn zwar einerseits eine Ausrichtung auf die jeweils aktuell handelnden Personen gewünscht wird, eine wirtschaftliche Einbindung jedoch nicht erfolgen soll. Denn bei unverändertem Fortbestand eines Vereins ist der Ein- und Austritt der einzelnen Mitglieder immer möglich.
Gemeinnützige Kapitalgesellschaften
Schließlich bietet sich eine gemeinnützige GmbH dann an, wenn weniger die Prägung durch einzelne Personen gewünscht wird. Zwar sind hier die konkreten Gesellschafter mit ihrem Vermögen am Unternehmen beteiligt, können jedoch ihre Anteile frei veräußern, ohne dass sich an der Rechtsnatur des Unternehmens irgendetwas ändert. Diese so genannte Fungibilität der Gesellschaftsanteile ist bei einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft noch ausgeprägter.
Diese Überlegungen zeigen, dass sich beim Aufbau eines Social-Franchisesystems teilweise ganz andere, mitunter zusätzliche rechtliche Fragen stellen, verglichen mit einem System im so genannten kommerziellen Franchising.