Grundsatz: Preisbindungsverbot
Wie wahrscheinlich in der Franchisebranche allgemein bekannt ist, ist eine sogenannte Preisbindung in Franchisesystemen und auch in anderen Vertriebssystemen kartellrechtlich grundsätzlich unzulässig. Preisbindung bedeutet, dass der Franchisegeber seinen Franchisenehmern vorschreibt, welche Endkundenpreise diese verlangen sollen. Da es sich bei Franchiseverträgen um Absprachen zwischen selbstständigen Unternehmen handelt, haben sämtliche solcher Absprachen, also auch der Franchisevertrag als ganzer, wettbewerbsbeschränkenden Charakter. Daher unterliegen diese Vereinbarungen grundsätzlich dem Kartellverbot. Eine sogenannte Freistellung vom Kartellverbot ist nur dann gegeben, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dazu gehört eben auch, dass es keine Preisbindung gibt.
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