Jahresarchiv: 2021

Nachvertragliche Wettbewerbssituation bei mehreren Franchisestandorten

Immer häufiger kommt es vor, dass Franchisepartner mehr als einen Franchisestandort betreiben. Allerdings werden die verschiedenen Standorte in der Regel nicht gleichzeitig übernommen Vielmehr wird nach und nach, je nach eintretendem Erfolg, ein Standort nach dem anderen eröffnet. Da in der Regel für jeden neuen Standort auch wieder ein neuer Franchisevertrag abgeschlossen wird, kommt es häufig zu gestaffelten Laufzeiten und damit auch zu gestaffelten Vertragsbeendigungen. Denn in der Regel besitzen Franchiseverträge eines Franchisesystems immer die gleiche Laufzeit.

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Der Schutz von Know-how in einem Franchisesystem

Zentrales Element eines Franchisesystems ist das systemspezifische Know-how, welches die Umsetzung des betreffenden Geschäftsmodells erst ermöglicht. Dieses Know-how muss allein aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen in abrufbarer und überprüfbarer Weise dokumentiert werden, typischerweise in Form eines sogenannten Franchisehandbuchs, heutzutage aber auch immer häufiger in Form unterschiedlichster Online-Tools, Erklärvideos usw.

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Franchising oder kein Franchising?

Immer wieder kommt es vor, dass sich zwei Vertragspartner, häufig dann gerade auch vor Gericht, über die Rechtsnatur des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses streiten. In zahlreichen Gerichtsverfahren geht es unter anderem zunächst um die Frage, ob das Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien als Franchisevertrag zu betrachten ist oder nicht. Häufig geht es dann um sogenannte Lizenzverträge, Kooperationsverträge, Partnerschaftsverträge, Gesellschaftsverträge und ähnliches.

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Mietverträge des Franchisegebers zu Corona-Zeiten

Gerade der Franchisegeber befindet sich hinsichtlich seiner Mietverträge häufig in einer besonders verzwickten Lage, da er im Falle entsprechender Unternehmenspolitik zum einen sämtliche Standorte von den entsprechenden Immobilieneigentümern anmietet, und diese dann zum anderen an seine jeweiligen Franchisenehmer untervermietet. Ist dieses Modell zu normalen Zeiten mit großen Vorteilen behaftet hinsichtlich der dauerhaften Standortsicherung, ergeben sich hieraus gerade jetzt zu Zeiten der Pandemie besondere Schwierigkeiten. Betroffen sind dabei in erster Linie diejenigen Franchisesysteme, die unter den öffentlich-rechtlich angeordneten Schließungen zu leiden haben, also vor allem Einzelhandel und Gastronomie.

Die im Folgenden näher zu betrachtenden Fragen zur Mietzahlungspflicht ergeben sich dabei für den Franchisegeber sowohl aus der Mieterperspektive, als auch aus der Vermieterperspektive.

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Aktuelle Nachrichten und Urteile zum Thema Franchising und Franchiserecht